Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Urheberrecht - §32a UrhG

Im heute veröffentlichten Urteil des OLG München ging es um die Frage, ob die Autorin des Vorspanns der seit Jahrzehnten erfolgreichen Fernsehserie "Tatort" nachträglich eine Anpassung ihrer vor mehr als 40 Jahren einstmals bezogenen einmaligen Vergütung in Höhe von DM 2.500,- verlangen dürfe.

Während das Landgericht ihr noch ein Recht auf Vertragsanpassung zusprach, urteilte das OLG München in seiner Entscheidung vom 10.02.2011 zur angemessenen Vergütung im Urheberrecht, AZ: 9 U 2749/10, anders.

Die Nachvergütung steht unter dem Vorbehalt, dass das Werk nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Grundlage der Entscheidungsfindung ist der so genannte "Fairnessparagraph" §32a UrhG. Dieser bestimmt aus einer nachträglichen Betrachtung heraus, ob die seinerzeit vereinbarte Vergütung angesichts der mittlerweile erzielten Erträge oder Erfolge des Verwerters noch angemessen, sprich, ohne auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, besteht.

Aus der oben verlinkten Pressemitteilung des 9. Senats des OLG München wird noch eine andere Bedingung ersichtlich:

Nach dem Willen des Gesetzgebers solle, so der Senat ausdrücklich, die Anwendung des „Fairnessparagraphen“ (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Und da stellt sich die Frage: Wie wichtig ist der Vorspann eines Tatorts für dessen Akzeptanz oder wirtschaftlichen Erfolg? Sicherlich nicht ganz unwesentlich (wenn er schlecht gemacht wäre) aber eben auch nicht wirklich zentral. Wer schaut sich den Tatort schon wegen des Vorspanns an? Das Gericht hierzu:

Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe.

Wohl gesprochen. Es ist zwar richtig, dass ein tradierter Vorspann - ähnlich den "James Bond" Filmen in Kino, welche stets ein ähnlich anmutendes Muster haben - auf den folgenden Film einstimmt, aber der beste Vorspann rettet keinen schlechten Film und darum ging es hier. Es ist also eine Gesamtbetrachtung notwendig und da kommt trotz aller Bekanntheit und Wiedererkennbarkeit dem Vorspann - die blauen Augen im Fadenkreuz,die laufenden Beine - eine untergeordnete Bedeutung zu.

Als Fazit bleibt zu ziehen, dass der urheberrechtlich relevante Beitrag zwar nicht unmittelbar kausal für den Erfolg sein muss, andererseits aber nicht so untergeordnet sein darf, dass man keine Anknüpfungspunkte für den Verwertungserfolg finden darf. Das OLG München musste somit die Frage nicht entscheiden, ob eine mehr als 40 Jahre laufende Fernsehserie, die oft genug auch ins Ausland lizenziert wurde, taugliche Grundlage für eine Vertragsanpassung sein könnte.

Aus den Gründen der Entscheidung läßt sich aber schließen, dass dies nicht von vorne herein ausgeschlossen war.

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