EUGH verneint Filterpflicht von sozialen Netzwerken

Der EUGH hat am 16.02.2012 erneut eine vermutlich richtungweisende Entscheidung getroffen. Die niederländische soziale Plattform netlog wurde von der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM (ähnlich GEMA) daraufhin verklagt, dass sie ein Filtersystem einführen müsse um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Der EUGH verneinte dies im Ergebnis.

Ausgangspunkt des Streites war die Vermutung der SABAM, dass das soziale Netzwerk netlog (mit knapp 100 Millionen Nutzern) Mitglieder hatte, die geschützte Dateien zum Download anboten. Das wollte die SABAM verbieten, bzw. filtern lassen.

Folglich ist bei diesen Regelungen u. a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zu beachten, wonach es nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, von ihm gespeicherte Informationen generell zu überwachen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 35).

Der EUGH folgte dem mit beachtlicher Begründung nicht. Er betonte in seinem Urteil, dass eine Abwägung getroffen werden müsse zwischen den Interessen der Rechteinhaber und jenen der Vermittler von Internetdienstleistungen wie z.B. dem sozialen Netzwerk netlog. Dem EUGH ist dabei aufgefallen, dass sämtliche Kosten und Risiken auf Seiten des Vermittlers, also des Netzwerks, gelegen wären. Aber die Kostenfrage ist nicht die entscheidende.

So interessant sich das Urteil anhört, wird doch z.B. von Telemedicus bedauert, dass der EUGH nicht die Chance ergriffen hat, seine vorhandene Linie zur Haftung von Hostprovidern, netlog.nl ist einer, da er auf seinen Webservern fremde Daten speichert, nicht fortgesetzt hat. Das wäre dogmatisch richtig gewesen.

Im Ergebnis wird man dem EUGH aber zustimmen können.

ACTA

Der EUGH wird in der verwandten Sache ACTA aber noch Arbeit bekommen. Die EU-Kommission hat im Rahmen seiner Tätigkeit zu Urheberrechten beschlossen, das Abkommen vorzulegen um es auf seine Vereinbarkeit mit europäischem Primärrecht prüfen zu lassen.

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