Filesharing: BGH macht es Anschlussinhabern leichter

Seit Mai 2010 und der BGH-Entscheidung zu "Sommer unseres Lebens" sind vier Jahre vergangen. Der BGH hat die Haftung des Anschlussinhabers weiter eingeschränkt.

In dem Verfahren ging es um einen Familienvater, dessen Stiefsohn mehrere Tausend Dateien per Filesharing angeboten hatte. Der Vater und Anschlußinhaber wies darauf hin, dass weder er noch seine Frau, sondern der Sohn die Dateien angeboten habe. Die Rechteinhaber wollten trotzdem die Abmahnkosten von ihm ersetzt haben. Das wird in Zukunft nicht mehr so einfach sein, denn wie der BGH im jetzt bekannt gewordenen Volltext seiner Entscheidung vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 schrieb: (verkürzt)

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer (auf Unterlassung...), wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.

Das gilt natürlich nur dann, wenn der Anschlussinhaber nicht wußte, dass andere Familienangehörige Filesharing oder ähnliches betrieben.

Der BGH führte weiter aus, dass es keine Pflicht gäbe, ohne jeden Anlaß volljährige Familienangehörige zu belehren und/oder deren Rechner zu kontrollieren. Entsprechende Untersuchungen dürften nur im Rahmen des Zumutbaren erfolgen.

Der BGH weiter im Tenor:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (...)

Es ist also ausreichend wenn der Anschlussinhaber darauf hinweist, dass auch andere Familienangehörige zum Tatzeitpunkt (auch) Zugriff auf den Anschluß hatten. Eine damit verbundene Namensnennung ließ der BGH offen:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet

Das sind endlich einmal klare Worte mit denen man etwas anfangen kann. Es ist nicht notwendig - wie beim Ausgangsfall - "Roß und Reiter" zu bennennen, also etwa einen Familienangehörigen zu denunzieren, es reicht z.B. aus, darauf hinzuweisen, dass zum Tatzeitpunkt auch andere Personen Zugriff auf den Anschlus hatten.

Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch für Wohngemeinschaften etc. gilt, ließ der BGH offen. Soweit man das Urteil interpretieren kann, werden hier keine wesentlich höheren Anforderungen gestellt. Indes sollte jeder Anschlussinhaber in einer WG mit seinen Mitbewohnern entsprechende Vereinbarungen treffen.

Sobald jedoch eine Abmahnung vorliegt -dann liegt ein Anlaß vor - sollte der Anschlußinhaber aufpassen und seinen Internetzugang entweder besser sichern oder so konfigurieren, dass ein Mißbrauch erschwert wird.

Man kann dem BGH zu dieser Entscheidung nur gratulieren. Sie beweist Augenmaß, Kenntnis des normalen Familienlebens und berücksicht die Belange der Familie ausreichend.

Ob damit die Filesharingabmahungen und Klagen verschwinden? Sicherlich nicht. Jedenfalls in schwer wiegenden Fällen werden die Rechteinhaber weiter vorgehen. Die Masse an Abmahnungen der letzten Jahre wird aber abnehmen.

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