Untervermietung an Touristen im Wohnraummietrecht

Mit einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof einen Fall entschieden in dem es um ein normales Wohnraummietverhältnis ging, der Hauptmieter aber an Touristen untervermietete.

Der BGH entschied am 08.01.2013 in dem konkreten Fall,Az: VIII ZR 210/13, dass die Untervermietung an Touristen nicht zulässig war.

Das Berufungsgericht hat (...) außer Acht gelassen, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist.

Klare Worte. Tatsächlich ist die Untervermietung von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Im konkreten Fall hatte der Vermieter angenommen, dass der Mieter die Wohnung "wie gewöhnlich" an einen dauerhaften Untermieter vermieten wollte. Der Mieter hätte also konkret angeben müssen, dass er die Wohnung an ständig wechselnde Touristen vermieten wollte.

Da damit auch eine erhöhte Belastung der Hausgemeinschaft verbunden sein kann, z.B. durch Lärm, ständig spätes Heimkommen der Touristen etc. und damit Ansprüche von außerhalb an den Vermieter herangetragen werden können, steht dem Vermieter auch ein eigenes originäres Interesse zu seine Zustimmung unter Berücksichtigung der Belange der Hausgemeinschaft zu prüfen.

Für die Touristenbelegung in der Eigentumswohnung gilt nach wie vor das Urteil des BGH vom 15.01.2010 – V ZR 72/09. Sofern die WEG-Satzung hierzu nichts Konkretes aussagt und die Vermietung an Touristen nicht ausgeschlossen ist, wird der einzelne Eigentümer an Touristen vermieten können.

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