Abmahnung wegen fehlender Urhebernennung
Im unter dem Link im Volltext verfügbare Urteil des LG von der Seite des Kollegen Niklas Plutte) AZ: 14 O 427/13, kamen die Richter zu dem Schluß, dass jede Verwendung des Bildes eine Nennung des Urhebers voraussetzt, auch dann wenn das Bild nicht im üblicherweise gewünschten Kontext eingesetzt wird, etwa als Schmuck- oder Infobild auf einer Webseite, sondern als Vorschaubild oder direkt über seine URL (Adresse) aufgerufen wird.
Das Gericht leitet das aus den Nutzungsbedingungen von pixelio ab, in denen es heißt:
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: "© Fotografenname / PIXELIO"
Das Urteil ist folgerichtig wenn man unterstellt, dass jede technisch mögliche Verwendung auf einer Webseite von den Nutzungs-bedingungen pixelios umfasst werden sollte. In diesem Fall müsste der Webseitenbetreiber tatsächlich bei jeder technisch möglichen Verwendung eine Urhebernennung sicherstellen. Das gelingt in aller Regel nur dadurch, dass man die Urhebernennung direkt an die Wiedergabe des Bildes knüpft oder die Wiedergabe des Bildes außerhalb des gewünschten Darstellungsweise unterdrückt. Unterstellt man, das Urteil sei richtig, ergeben sich folgende Lösungsansätze:
Technische Lösungsansätze
- Nennung IM Bild: Man nehme ein Foto und schreibe über den Bildinhalt den Namen des Fotografen, etwa in eine Bildecke.
Problem: Diese Art der Bearbeitung wird den Verwendern nicht eingeräumt. Die dürfen nur vergrößern, verkleinern oder in einen technisch anderen Farb- oder Datenraum verwandeln, den eigentlichen Bildinhalt selbst zu verändern ist nicht erlaubt. Eine derartige Veränderung wäre mangels Erlaubnis als genehmigungspflichtige Bearbeitung zu werten, auch wenn dadurch §13 UrhG (Nennung des Urhebers) Geltung verschafft werden sollte.
Interessanter Weise schlägt das Gericht genau das vor, nämlich die Bearbeitung mit einer Bildsoftware. Ich halte dem Gericht zugute, dass dies auch in nicht beeinträchtigender Weise erfolgen kann, nämlich so: -
Hier wäre das Bild um eine Unterzeile erweitert, die auf jeden Fall mit ausgegeben wird, da sie technisch gesehen Teil des Bildes geworden ist UND der urheberrechtlich relevante Bildbestandeil nicht betroffen ist. Rufen Sie das Bild doch mal durch "Rechtsklick /Grafik anzeigen"" auf, dann wird es deutlich. - Nennung AM Bild: Das ist die Methode der Wahl wenn das Bild selbst nicht verändert werden darf. Moderne CMS (Content Management Systeme) lassen eine Verschlagwortung zu und erlauben in aller Regel die Ausgabe von Metadaten am Bild, etwa einen Titel - oder die Nennung des Urhebers.
Problem hier: Wenn das Bild über seine notwendig vorhanden sein müssende URL aufgerufen wird, fehlen diese Metadaten, da es ausserhalb des üblichen Kontextes der Webseite aufgerufen wird und die übliche Programmroutine nicht mehr greift. Nun könnte man etwas programmieren was auch diesen Zweck erfüllt, frei nach dem Motto: Das Bild darf in jedem Fall nur angezeigt werden, wenn auch die darum gebaute Seite angezeigt wird. Das gibt es bereits: - Bildausgabe unterdrücken: Es ist technisch möglich, die Bildausgabe davon abhängig zu machen, dass dieses innerhalb eines bestimmten Bezugsrahmens erfolgt, etwa nur die Ausgabe des Bildes innerhalb einer bestimmten Domain oder innerhalb einer bestimmten Webseite. Die alleinige Ausgabe, die Ausgabe über andere Webseiten (andere Domain z.B.) lässt sich somit unterdrücken. Fragen Sie Ihren Webdesigner. Damit ist aber das Problem der Vorschaubilder nicht gelöst. Hier müßte man auf die Methode mit der Bildergänzung zurückgreifen (siehe oben). Da Vorschaubilder in aller Regel sehr klein sind, muß man aber die Sinnhaftigkeit dieser Methode bezweifeln: Eine Zeile Pixelmatsch unter dem Bild ergibt noch keine Urhebernennung.
Sind diese Maßnahmen aber überhaupt nötig? Was, wenn es heißt:
Urteil falsch?
Es spricht einiges dafür, dass die Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres von anderen Gerichten geteilt werden wird. Das Gericht hat zunächst zurecht angenommen, dass es auf die Lizenzbedingungen von pixelio ankommt, welche sowohl der Fotograf als auch der Verwender akzeptiert haben.
Die Auslegung dieser Bedingungen hat das Gericht aber möglicherweise ohne den Gesamtzusammenhang vorgenommen.
Die Formulierung von pixelio lautete (verkürzt): "....Für die jeweilige Verwendung in üblicher Weise Nennung am Bild selbst oder am Seitenende" wodurch klar ist, dass hier zwei gleichwertige Alternativen angeboten werden, die sich auf einen bestimmten Wiedergabezusammenhang beziehen, nämlich die Darstellung des Bildes innerhalb einer Druck- oder Webseite. Technisch denkbare und weit verbreitete Nutzungen wie Vorschaubilder, die auf eine bestimmte Webseite verlinken, auf der das Bild in vollständiger Größe zu sehen ist, sind hier nicht erfasst. Sie werden im urheberrechtlichen Kontext auch meist nicht als eigenständige, sondern eher als mitgestattete, dienende Nutzung angesehen.
Die eigenständige Darstellung des Bildes ohne Webseite läßt sich vermeiden, aber ist das überhaupt nötig? Nach unserer Auffassung nicht: Sie ist eine notwendige technische und damit übliche Folge der Webnutzung und Bilddarstellung und müsste separat unterdrückt werden.
In seinen Lizenzbedingungen unterscheidet pixelio zwei Arten von Lizenzen: Eine rein redaktionelle und eine mit werblicher Komponente und darauf bezieht sich u.E. die Formulierung "für die jeweilige Verwendung", da hier auch ein Wiedergabezusammenhang angegeben ist. Eine "übliche Weise" der Urhebernennung in Vorschaubildern (ist dort nicht üblich) oder losgelöst als Grafikdarstellung ohne Webseite existiert überdies nicht. Branchen- und verwendungsübliche Darstellungsweisen einer Urhebernennung existieren dagegen sehr wohl. (Bildnachweis im Buch, Urhebernennung am Ende einer Broschüre etc.)
Folglich kann eine (weitere) Nennung unterbleiben, da das Bild in seinem beabsichtigten Verwendungszusammenhang richtig mit üblicher und vereinbarter Urhebernennung ausgeliefert wurde.
Sicherlich, hiergegen könnte man einwenden, dass, wo kein Recht erteilt oder gemeint ist (Einzeldarstellung beispielsweise), das Recht vom Rechteinhaber eingeholt werden müsste. Dagegen spricht sowohl die Formulierung der Rechtseinräumung, wo es ausreicht, dass die Urhebernennung im - so interpretieren wir das - "üblichen Wiedergabezusammenhang" (Webseite oder Druckseite) erfolgt und ein interessanter Gedanke des Kollegen Stadler, welcher der Ansicht ist, dass der Rechteinhaber es selbst in der Hand habe, durch Unterbringung eines Urheberhinweises im Bild alle technisch denkbaren Nutzungen abzusichern. Wo er das nicht tue, handele er treuwidrig, da er nun mehr verlangt als vereinbart, obwohl er weiß oder wissen muss, dass Inhalte im Web in mannigfacher Weise dargestellt werden können.
Fazit
Wir halten das Urteil für im Ergebnis falsch. Wer sichergehen will, kann die eine oder andere technische Maßnahme ergreifen um eine aus dem gewünschten Wiedergabezusammenhang gelöste Darstellung zu verhindern:
a)Anbringung Urhebernennung außerhalb des Bildinhalts, aber in die Datei eingebunden
b) Keine Vorschaubilder
c) Kein Anzeigen des einzelnen Bildes (.htaccess Methode)
d) Keine Suchmaschinenindizierung des Bildes zulassen