BGH zu elektronischen Leseplätzen an Uni

Das Digitalisieren von Büchern für elektronische Leseplätze an einer Uni-Bibliothek ist nach Ansicht des BGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11 grundsätzlich erlaubt.

Ein Verlag klagte gegen die TU Darmstadt, weil diese Bücher digitalisierte und ihren Nutzern zur Verfügung stellte.

§ 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt.

Recht lebensnah ging der BGH von einer erlaubten "akzessorischen" Nutzung der Bibliothek aus wenn die Bibliothek das Buch vorher erworben hatte und eine nicht kommerzielle Nutzung gegeben ist.

Im Hinblick auf die Möglichkeit des späteren Vervielfältigens durch Ausdruck oder Speichern durch einzelne Nutzer konnte der BGH auch keine Verletzung des Urheberrechts sehen, schließlich greife das Privileg der Privatkopie nach §53 UrhG sofern dem keine entsprechenden Umstände entgegenstehen.

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