Kosten und Gebühren
Gebühren nach Gegenstandswert
Diese Form der Gebührenberechnung ist der gesetzliche Regelfall. Mit dem Gegenstandswert wird die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit erfasst. Geht es zum Beispiel um eine Geldforderung, ist der Gegenstandswert so hoch wie Forderung. Aus diesem Gegenstandswert sind mit Hilfe einer Tabelle Gerichts- und Anwaltskosten zu errechnen.
Mit folgendem Direktlink können Sie eine Gegenstandswert- und Gebührentabelle ( PDF-Datei) öffnen, beziehungsweise herunterladen:
Direktlink Gegenstandswert- Tabelle
Für das Öffnen und Lesen der Datei ist der Adobe Reader erforderlich, welchen Sie unter www.adobe.com kostenlos herunterladen und verwenden können.
Hinweis: Die gesetzliche Vergütung ist betragsmäßig auch vom erfahrensten Anwalt nicht immer fest bestimmbar aber immerhin vorläufig schätzbar. Fragen Sie einfach nach.
Gerichtskosten werden von den Gerichten nach dem GKG erhoben.
Der Gebührenansatz in Bezug auf den Gegenstandswert ist degressiv. Das heißt, bei höheren Gegenstandswerten sinkt prozentual der Anteil anwaltlicher und gerichtlicher Kosten.
nach obenHonorarvereinbarung
Die offenste Form der Berechnung. In Betracht kommt die Vereinbarung einer Kostenpauschale oder eine Abrechnung nach Aufwand. Was für den jeweiligen Fall angemessen ist, wird in einem persönlichen Gespräch zwischen Ihnen und uns anhand Ihrer konkreten Fragestellung geklärt.
Wir berechnen für die Stunde gewöhnlich € 200,00 zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, also insgesamt € 238,00. Die konkrete Höhe kann, je nach Angelegenheit, unterschiedlich ausfallen.
Prozessfinanzierung
Wer das Kostenrisiko eines Prozesses scheut, aber gleichzeitig glaubt, einen sehr hohen Anspruch gegen jemanden geltend machen zu können, kann mit Hilfe seines Anwalts bei einer Prozessfinanzierungsfirma anfragen, ob diese das Prozesskostenrisiko trägt. Prozessfinanzierer lassen sich ihre Zusage mit durchschnittlich 30-50% Anteil an der erstrittenen Summe vergüten. Eine kurze Darstellung finden Sie unter Prozessfinanzierung.
Ersatz der Prozesskosten?
Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Kosten seines Anwalts. Eine Besonderheit des deutschen Zivilprozessrechts aber ist, dass der Gewinner eines Prozesses seine Anwalts- und Gerichtskosten in der Regel vom unterliegenden Teil ersetzt verlangen kann. Gewinnt er nur zum Teil, sind die Kosten nur bezüglich des gewonnenen Teils zu ersetzen. Auch eine Rechtsschutzversicherung kann sich zur Kostenübernahme bereit erklären.
In Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz allerdings besteht keine Kostenersatzpflicht des Gegners.