Ablösezahlungen

Ablösezahlungen sind nach Ansicht des BGH die Gegenleistung für den Erwerb zurückgelassener Einrichtungsgegenstände des Altmieters wie Küche, Schränke usw. ( BGH NJW 1991, 3031) Sie können auch für vom Vormieter erbrachte Arbeiten gedacht sein, die dem Mieter eigene Aufwendungen bei Einzug oder Vertragsbeginn ersparen.

Die Vereinbarung einer Ablösezahlung ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Die Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Entgelts kann aber unwirksam sein, wenn die Zahlung in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert des hinterlassenen Inventars steht ( § 4a WoVermG Abs. 2), also deutlich mehr für die hinterlassene Sache bezahlt werden soll als sie wert ist.

Hier wird eine Umgehung des Verbots von Abstandszahlungen vermutet. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 50% Überschreitung des Verkehrswertes des Inventars. Das Entgelt ist dann auf die rechtlich unbedenkliche Summe zu kürzen (BGH BB 1997, 1816).

Eine Verpflichtung zur Ablösezahlung wird im Zweifel hinfällig, wenn der beabsichtigte Mietvertrag nicht zustande kommt.

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