Änderung des Mietvertrags
Einvernehmliche Änderungen des Mietvertrages können ausdrücklich über einen schriftlichen oder mündlichen Zusatz zum Mietvertrag erfolgen oder stillschweigend, z.B. durch schlüssige Handlungen herbeigeführt werden.
Allerdings führt nicht jede auf Dauer vorgenommene Handlung oder Duldung zu einer Änderung des Mietvertrages: Aus dem Verhalten der Parteien muss sich ergeben, dass die Änderung akzeptiert wurde.
Beispiele für stillschweigende Änderung
- Der Mieter bringt eine Parabolantenne am Haus an, obwohl er mietvertraglich die Zustimmung des Vermieters benötigt. Der Vermieter, der ebenfalls im Haus wohnt, duldet dies über einen längeren Zeitraum.
- Der Vermieter überläßt dem Mieter einen weiteren Kellerraum zur Nutzung auf Dauer oder gestattet ihm im Laufe der Zeit die Gartennutzung.
- Der Mieter beteiligt sich jahrelang an den Kosten für die Gartenpflege obwohl er vertraglich nicht dazu verpflichtet ist und das weiss.
Ausnahmen zum einseitigen Änderungsverbot:
- Mieterhöhungsverlangen im Rahmen der §§ 557 folgende BGB.
- Der Vermieter kann sich gemäß §560 BGB formularvertraglich vorbehalten zu ändern:
- a) die Betriebskostenvorauszahlung für die Zukunft, wenn aufgrund der Ergebnisse vergangener Abrechnungsperioden oder von Betriebskostenerhöhungen die Vorauszahlungen die Betriebskostenumlage voraussichtlich nicht mehr decken.
- b) eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- c) einen Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten, wenn sachliche Gründe vorliegen
- Auch Gesetzesänderungen können den Inhalt eines Mietvertrags ändern.