Angehörige des Mieters

Familienangehörige darf der Mieter in die von ihm bewohnte Wohnung mit aufnehmen, insbesondere den Ehegatten und gemeinsame Kinder. Hier bedarf es keiner Erlaubnis des Vermieters. Auch wenn dadurch eine Überbelegung der Wohnung erfolgt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, den Mietvertrag wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache zu kündigen. Nur bei Beeinträchtigung ganz erheblicher berechtigter Interessen des Vermieters kann eine Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt sein.(BVerfG NJW 1994, 41)

Zu den Familienangehörigen des Mieters in diesem Sinne zählen nach der Rechtsprechung nicht der erwachsene Stiefsohn, erwachsene Geschwister, Schwiegersöhne, Schwager usw., aber z.B. die Schwiegermutter oder Tochter und Enkel. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, insbesondere wird es im Einzelfall auf die besondere Bindung des Mieters an den Angehörigen ankommen.

Lebenspartner sind keine Angehörigen, vergleiche das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.03 (VIII ZR 371/02). Angehörige eingetragener Lebenspartnerschaften gelten als Familienangehörige, § 11 Abs. 1 LPartG.

In jedem Fall hat aber der Mieter die Aufnahme erwachsener Angehöriger dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter kann verlangen, daß der oder die erwachsene Angehörige als Ausgleich für den Mietgebrauch in den Mietvertrag mit eintritt und somit gleichfalls für den Mietzins mithaftet.

Auf der anderen Seite hat der /die Angehörige den Vorteil der Rechte aus dem Mietvertrag, so z.B. wenn der ursprüngliche Mieter auszieht.

Bei Tod des Mieters können dessen Erben und zum Hausstand gehörende Familienangehörige sowie auch Lebensgefährten in Rechte und Pflichten des Mietvertrags eintreten.

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