Beamte

Bis 2001 geltendes Recht:
Beamte, Militärpersonen, Geistliche und Lehrer genießen ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 570 BGB für den Fall, daß sie ohne eigenes Zutun an einen anderen Ort versetzt werden.

Sie müssen zum nächstmöglichen Termin kündigen und haben die gesetzliche kurze Kündigungsfrist, die ohne Rücksicht auf die bisherige Mietdauer maximal drei Monate beträgt.Dieses Sonderkündigungsrecht kann jedoch individuell oder formularvertraglich ausgeschlossen werden.

Neues Recht ab 01.09.2001:
Der Inhalt des alten Paragraphen 570 BGB wurde ersatzlos gestrichen. Mit der allgemeinen Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen für Mieter entfiel der Bedarf für diese Sonderregelung.

Neu geschrieben

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