Besuch für den Mieter

Besuch von anderen Menschen darf der Mieter zu jeder Tages- und Nachtzeit natürlich empfangen. Dies nicht nur für einen Tag, sondern auch für längere Zeit, in der Regel bis zu sechs Wochen.

Seine Gäste sollte sich der Mieter allerdings aussuchen: Wer Besucher oder Gäste bei sich hat, ist dem Vermieter gegenüber für den Schaden verantwortlich, den diese vorsätzlich oder fahrlässig an der Mietsache oder dem Haus verursachen, §278 BGB .

Auf der anderen Seite haben Gäste oder Besucher, die aufgrund eines Mangels der Wohnung des Mieters zu Schaden gekommen sind, die Möglichkeit, aus dem Schutzumfang des Mietvertrages heraus, der auch für sie gilt, direkt gegen den Vermieter vorzugehen.

Die Grenze zwischen einem bloßen Besuch und einer dem Vermieter anzuzeigenden Gebrauchsüberlassung,§ 540 BGB, wird in der Regel dort gezogen werden können, wo der Besuch länger als sechs Wochen in der Wohnung bleibt. Innerhalb dieses Zeitrahmens braucht eine Erlaubnis des Vermieters regelmäßig nicht eingeholt werden.

Spätestens nach Ablauf von drei Monaten kann aber regelmäßig von einer Aufnahme des Besuchs auf Dauer ausgegangen werden, womit der Vermieter seine Rechte aus § 540 BGB, und §553 BGB geltend machen kann.

Überläßt der Mieter gegen Entgelt Wohnräume an wechselnde Dritte, auch nur für kurze Zeit ( Übernachtungen) liegt eine erlaubnispflichtige Untervermietung vor.

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