Instandhaltung durch den Vermieter

Unter Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zu Gunsten der Mietsache zu verstehen, die einen bestehenden vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache aufrechterhalten. Die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache ergibt sich aus § 535 BGB. Diese Pflicht ist auf den Mieter von Wohnraum nur in engen Grenzen abwälzbar.

Als typisches Beispiel einer Instandhaltungspflicht des Mieters können Schönheitsreparaturen angesehen werden. Schönheitsreparaturen stellen eine mindere Form der Instandhaltung dar, nämlich lediglich die äussere Ansehnlichkeit der Mietsache betreffend. Der Mieter kann bis zu einer bestimmten Höhe verpflichtet sein, die Kosten für Instandsetzungen bzw. Instandhaltungen selbst zu tragen, vergleiche unsere Seite zu Bagatellschäden und Kleinreparaturen oder die Kosten der Wartung der Etagenheizung.

Räumlicher Umfang der Instandhaltungspflicht

Von der Instandhaltungspflicht des Vermieters umfaßt werden neben den Räumen der Mietwohnung auch gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen wie Treppenhaus, Waschküche, Speicher, Grundstückszugänge usw. Verkehrsflächen wie Treppenhaus und Zugänge sind in einem gefahrlosen Zustand zu halten. ( BGH in NJW 1967, S. 154)

nach oben

Sachlicher Umfang der Instandhaltungspflicht

Der Vermieter hat den Zustand zu erhalten, der als vertragsgemäß vereinbart wurde oder der sich aus dem Zweck des Mietvertrags ergibt. Akzeptiert der Mieter etwa ein abgenutztes Treppenhaus oder eine unansehnliche Fassade, kann er nicht ohne weiteres auf einer Instandhaltung durch Streichen etc. bestehen.

Bei Bezug einer Neubauwohnung hat der Mieter jedoch nicht das Recht, vom Vermieter eine stets neu aussehende oder neuwertige Wohnung oder Gemeinschaftsflächen zu fordern. Gewisse Abnutzungs- und Gebrauchserscheinungen hat der Mieter hinzunehmen, solange die Rechte aus dem Mietvertrag davon nicht beeinträchtigt sind.

Der äußere optische Eindruck etwa von Verkehrsflächen wie Treppenhaus usw. oder Fassade ist von der Instandhaltungspflicht regelmäßig nicht umfaßt, es sei denn, aus dem mietvertraglichen Zweck, etwa Einmietung in ein Luxusappartementhaus, geht hervor, daß auch der äußere Eindruck des Hauses für den Abschluß und Fortbestand des Mietvertrags entscheidend war und ist.

nach oben

Überprüfungspflichten des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die allgemein zugänglichen Teile der Mietsache auf Instandhaltungsbedarf zu kontrollieren. Dies ist bei technischen Installationen regelmäßig an einschlägige Prüfungsvorschriften gebunden, etwa bei Personenaufzügen alle sechs Monate oder kürzer. Der allgemeine bauliche Zustand der Mietsache oder des Hauses ist wohl alle zwei Jahre zu überprüfen, bei Verdacht auf einen baulichen Mangel entsprechend häufiger.

Zur laufenden Überprüfung von nicht allgemein zugänglichen Räumen des einzelnen Mieters ist der Vermieter nicht verpflichtet, aber in Grenzen berechtigt, siehe unsere Seite zum Besichtigungsrecht

Neu geschrieben

Hauptnavigation