Die Mietbürgschaft

Der Bürge haftet als weiterer Schuldner für Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Beispiel: Eltern bürgen für ihr Kind.
Grundsätzlich ist die Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld (Mietverhältnis) abhängig. Endet das Mietverhältnis, für das die Bürgschaft gestellt wurde, endet -frühestens- auch die Haftung aus der Mietbürgschaft.

Dem Bürgen stehen die gleichen Einwendungen gegen den Anspruch des Vermieters zu, die der Mieter, der so genannte Hauptschuldner, auch geltend machen könnte, insbesondere kann er einwenden, daß der Mietzinsanspruch nicht, nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht, wenn Anlaß dafür gegeben ist.

Außerdem kann er vom Vermieter verlangen, daß dieser sich zunächst an den Mieter wegen der Bezahlung wendet und dort, auch mit gerichtlichen Mitteln und Zwangsvollstreckungs- maßnahmen seine Forderung beizutreiben sucht, (Einrede der Vorausklage), §771 BGB, oder andere Sicherheiten verwertet, §772 BGB.

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Höhe

Bei Wohnraummietverhältnissen kann die Bürgschaft nur bis zu einer Höhe von maximal drei Monatsmieten wirksam vereinbart werden. Es gilt die zur Zeit des Vertragsbeginns zu zahlende Miete als Grundlage. Spätere Erhöhungen der Miete begründen keine Erweiterung der Bürgschaft. Nebenkosten sind, soweit sie nicht als Pauschale im Mietpreis enthalten sind, nicht zu berücksichtigen.

Soweit der Mieter bereits eine Barkaution zu erbringen hat, hat der BGH im Ergebnis entschieden, daß der Vermieter insgesamt nur einen Anspruch auf Sicherheiten bis zu drei Monatsmieten habe, darüber hinausgehende Verpflichtungen von Mieter- oder Bürgenseite müssen nicht erfüllt werden. (BGHZ 107, 210)

Dies bedeutet, daß der Bürge, der eine Bürgschaft über drei Monatsmieten gestellt hat, dem Vermieter nur noch den eventuell aufzufüllenden Differenzbetrag von der erbrachten Barkaution bis zur Höhe der drei Monatsmieten stellen muß und überschiessende Ansprüche ablehnen kann.

Er kann wie der Mieter einwenden, daß gemäß dem Sinn des des §551 BGB keine höhere Sicherheit als maximal drei Monatsmieten gefordert werden können.

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Ausnahme: Hat ein Dritter durch Bürgschaft unaufgefordert Sicherheit für den Mieter geleistet, und wird dieser dadurch erkennbar nicht belastet, kann die Obergrenze von drei Monatsmieten überschritten werden, BGH in ZMR 90,327 in Ergänzung zu BGH 107, 210 (s.o.). Auf das Wissen des Mieters von der zusätzlichen Sicherheit kommt es nicht an.

Beispiel: Eltern bürgen dem Vermieter gegenüber unaufgefordert für ihr Kind das in seine erste Wohnung zieht. Dieses zahlt zudem eine Kaution.

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