Die Mietpreisbremse
Baden-Württemberg beabsichtigt ebenfalls die Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, Stuttgart dürfte dabei sein und Dutzende weitere Gemeindegebiete in Baden-Württemberg.
Eine entsprechende Verordnungsermächtigung findet sich in §556d BGB. Die Miete darf bei Neuvermietung dann nicht über 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel ist das vergleichsweise einfach zu überprüfen, wenngleich auch hier nicht trivial, in Gemeinden ohne Mietspiegel ist Recherche gefragt.
Da der Mieter kaum weiß was sein Vormieter bezahlt hat, steht ihm ein Auskunftsrecht nach §556g BGB zu. Zuviel gezahlte Miete kann der Mieter dann zurückverlangen aber nur die Zeit ab der nächsten fälligen Miete nachdem er die zu hohe Miete ausdrücklich gerügt hat.
Neubauwohnungen mit Erstbezug nach dem 01.10.2014 sind von dieser Regelung ausgenommen, ebenfalls Wohnungen die erstmals nach einer "umfassenden Modernisierung" (Kosten ca 1/3 des Neubaupreises) vermietet werden. Einfache Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter aus der erhöhten Miete nach der Vorschrift des §556e BGB rausrechnen.