Mietwucher

...ist gesetzlich verboten und sogar unter Strafe gestellt,§291 Abs.1 Nr.1 StGB. Mietwucher liegt dann vor, wenn der Wert der Leistungen, die sich der Vermieter versprechen lässt, in einem auffälligen Missverhältnis zu den dem Mieter erbrachten Leistungen stehen. Auf den Mietzins bezogen bedeutet dies, daß Mietwucher dann vorliegt, wenn der Mietzins über 50% über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) liegt.

Bei preisgebundenen Wohnraum kann Wucher schon dann vorliegen, wenn die Mieten 20-25% über den ortsüblichen Mieten liegen.

Weiter ist Voraussetzung, daß der Vermieter bei Vertragsschluß entweder die Unerfahrenheit des Mieters, oder seine Zwangslage, oder den Mangel seines Urteilsvermögens oder eine erhebliche Willensschwäche des Mieters bewußt ausnutzt.

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Wird Mietwucher festgestellt, ist der Mietvertrag bezüglich der überhöhten Miete nichtig und wird mit der ortsüblichen Vergleichsmiete fortgesetzt, wobei bei berechtigten Interessen des Vermieters die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 20%, in Ausnahmefällen bis zu 50% überschritten werden kann.

Diese Regelung scheint auf den ersten Blick unangemessen, da der Vermieter dennoch seine Miete erhält, unter Umständen sogar eine höhere als die ortsübliche. Man sollte aber bedenken, dass der Vermieter bei Feststellung eines Mietwuchers strafrechtlich belangt wird. In der Regel wird gegen ihn eine empfindliche Geldstrafe verhängt .

Der Mieter kann nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 f. BGB, die überzahlte Miete, auch für die Vergangenheit, vom Vermieter herausverlangen. Hierzu hat der Mieter nachzuweisen, dass er:

Diese Nachweise dürften durch den Mieter nach ein paar Jahren nur sehr schwer zu führen sein.

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