Die Miete - der Mietzins

Der Mietzins ist das Entgelt, daß für die Überlassung der Mietsache vom Mieter an den Vermieter geleistet werden muß.

Der Mietzins ist ab Beginn des Mietverhältnisses in der vereinbarten Form und Weise zu entrichten. Das gesetzliche Leitbild geht davon aus, dass die Miete spätestens zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist,
§556b BGB: kurz: Zum dritten Werktag eines Jahres, eines Monats, einer Woche und so weiter.

Zahlt der Mieter bis dahin die Miete nicht, kommt der Mieter sofort in Verzug und kann vom Vermieter gerichtlich oder anwaltlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

Während des Mietverhältnisses kann z.B. durch Mangelhaftigkeit der Mietsache nur ein geringerer als der vereinbarte Mietzins zu entrichten sein.

Die Pflicht zur Mietzinszahlung endet mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Unter Umständen kann der Vermieter über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus Ansprüche auf Nutzungsentschädigung geltend machen, etwa, wenn der Mieter nicht auszieht oder der Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat oder Beschädigungen verursacht hat, so dass sich die Weitervermietung verzögerte.

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