Obhutspflicht des Mieters

Mit der Übernahme der Mietwohnung treffen den Mieter so genannte Obhutspflichten. Er hat die Wohnung sorgfältig und pfleglich zu behandeln und nach Möglichkeit vor Schäden zu bewahren, ( BGHZ 108, S.8) denn er bewohnt eine fremde, nicht ihm gehörende Sache.

Deshalb gehört es auch zu seinen Pflichten, einen gegebenenfalls entstehenden Mangel der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, damit der Schaden sich nicht vergrößert und die davon gegebenenfalls ausgehende Gefahr unterbunden wird, § 536c BGB.

Der Mieter hat somit gegen voraussehbare Schäden Vorkehrungen zu treffen, z.B. gegen Feuchtigkeit Lüften, gegen Frostschäden Heizen, gegen Ungeziefer regelmäßiges Reinigen der Wohnung usw.

Bei längerer Abwesenheit muß er einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Obhutspflichten beauftragen, wobei dieser nicht Tag und Nacht die Wohnung überwachen muß, es dürfte im Regelfall ausreichen, wenn diese Person zweimal die Woche "nach dem Rechten" sieht. Sind Gefahrenherde oder Problemherde bekannt, entsprechend häufiger.

In eiligen Fällen kann der Mieter verpflichtet sein, von sich aus sofortige Maßnahmen zu ergreifen, so z.B. bei einem Wasserrohrbruch einen Installateur zu beauftragen, den Haupthahn, soweit bekannt, abzustellen, bei Brand die Feuerwehr zu rufen usw., wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder nur verspätet reagieren könnte.

Dabei gegebenenfalls entstehende Kosten kann der Mieter als Aufwendungsersatz gegen den Vermieter geltend machen. Die Obhutspflicht erstreckt sich nicht nur auf den eigenen Wohnraum, sondern auch auf die dem Mieter zum Mitgebrauch überlassenen Räume wie Waschküche, Treppenhaus, Aufzug, usw., es sei denn, der Vermieter wohnt im gleichen Haus.

Die Obhutspflicht endet erst bei Rückgabe der Wohnung, das heißt bei vollständiger Räumung und Herausgabe der Schlüssel. Wenn der Mieter wegen eines Wohnungswechsels früher auszieht, kann er die Wohnung also grundsätzlich nicht sich selbst überlassen, sondern ist immer noch verpflichtet, sich um die Wohnung zu kümmern.

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