Die Abmahnung im Urheberrecht

Diese Seite behandelt die Ansprüche, die mit einer Abmahnung im Urheberrecht geltend gemacht werden können. Wir beraten und vertreten im Urheberrecht in Stuttgart und bundesweit.
Allgemeine Fragen zur Abmahnung, etwa zu notwendigem Inhalt und Form, finden Sie auf unserer Seite Abmahnung - Häufige Fragen beantwortet.

Mit einer Abmahnung werden verschiedene Ansprüche gleichzeitig erhoben. Der erste und zunächst wichtigste ist der Unterlassungsanspruch, nämlich dass der Verletzer eines Urheberrechts sein Verhalten künftig unterlassen soll. Unter Umständen schließen sich Schadenersatzansprüche, Heraushabeansprüche und weitergehende Ansprüche an.

Unterlassungsanspruch im Urheberrecht

Durchführung: Der Rechtsverletzer wird aufgefordert das konkret beschriebene rechtsverletzende Verhalten zu unterlassen.

Es kann zwischen dem wiederherstellenden Unterlassungsanspruch und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch unterschieden werden.

Der wiederherstellende Unterlassungsanspruch ist im Gesetz in §97 UrhG geregelt. Er setzt eine bereits erfolgte urheberrechtswidrige Handlung sowie eine Wiederholungsgefahr voraus. Die geschehene oder noch andauernde Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr in aller Regel, so dass der Unterlassungsanspruch in den meisten Fällen von Urheberrechtsverletzungen gegeben sein wird.

Beispiel: Der Autor eines Bühnenstücks erfährt, dass eine Theatergruppe eines seiner Stücke aufführt, obwohl er dazu keine Genehmigung erteilt hat. Der Autor fordert also die Theatergruppe auf, ab sofort die Aufführung seines Stückes zu unterlassen.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt keine bestehende Rechtsverletzung voraus, aber eine so genannte Begehungsgefahr, also das unmittelbare Bevorstehen einer objektiv urheberrechtswidrigen Handlung.

Beispiel: Der Autor des Bühnenstücks erfährt frühzeitig von den Proben des Theaters, welches sein Bühnenstück aufführen will. Nächsten Monat soll Premiere sein. Da das Theater keine Nutzungsrechte erworben hat, fordert der Autor das Theater auf, die Aufführung seines Stückes zu unterlassen.

Ein Verschulden des Verletzers ist bei beiden Arten von Unterlassungsansprüchen nicht erforderlich.

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Der Beseitigungsanspruch im Urheberrecht

Dieser Anspruch gibt dem Urheber das Recht die Ursache für einen bestimmten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Er greift immer dann, wenn die Unterlassung allein nicht ausreicht den rechtswidrigen Störungszustand zu beseitigen.

Dies kann in einfachen Fällen das Entfernen eines Plakats von einer Wand sein.

Reicht das bloße Entfernen nicht aus, wie z.B. bei rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken, kommen als Unterfall des Beseitigungsanspruchs noch Vernichtungs- und Herausgabeansprüche in Betracht.

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Vernichtung

Sofern der Verletzer die rechtswidrig hergestellten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungstücke noch im Eigentum oder im Besitz hat, kann der Urheber oder Rechteinhaber die Vernichtung dieser Stücke verlangen, §98 UrhG.

Wenn die Vernichtung der Stücke jedoch unverhältnismäßig ist oder der urheberrechtliche Anspruch auch auf weniger zerstörende Weise durchgesetzt werden kann, hat der Rechtsinhaber nur einen Anspruch auf die weniger belastende Maßnahme,
Beispiel:Das durch unerlaubte Vervielfältigungen einer Bronzeskulptur verletzte ausschließliche Recht des Künstlers auf Vervielfältigung und Verbreitung kann regelmäßig nur durch Vernichtung der Skulpturen wieder hergestellt werden.
Andererseits kann eine Vase, die zusammen mit der Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Bildes eines Künstlers verkauft wird, von diesem Bild getrennt werden und gesondert weiter verwertet werden. Hier hätte der Rechteinhaber lediglich einen Anspruch auf das Trennen der Bilder von der Vase und nachfolgendem Vernichten der Bilder.

Der Anspruch auf Vernichtung kann sich im Einzelfall auch auf die Apparaturen erstrecken mit denen die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke hergerstellt wurden.

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Herausgabe

Alternativ kann der Rechteinhaber die Herausgabe der Vervielfältigungsstücke verlangen. Hierfür hat er dem Verletzer einen Betrag zu bezahlen, der die reinen Herstellungskosten nicht übersteigt. Diese Variante ist vor allem dann interessant, wenn die Vervielfältigungsstücke qualitativ dem Original gleichkommen oder es sogar übertreffen.

Schadenersatz

Wenn der Verletzer die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen hat, stehen dem Rechtsinhaber auch Schadensersatzansprüche zu. Hierfür haben wir eine besondere Seite zum Thema Schadensersatz für Sie erstellt.

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Prozessuales

Generell dient die Abmahnung der Prozessvermeidung. In bestimmten Fällen mag die Abmahnung aber nicht ausreichen, die Gefahr für das Urheberrecht in angemessener Zeit zu beseitigen. Hier bietet sich der einstweilige Rechtsschutz an. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann dem Verletzer ein bestimmtes Verhalten, z.B. die Veröffentlichung oder Verbreitung rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke, gerichtlich untersagt werden.

Voraussetzung dafür ist ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Rechteinhabers, welches regelmäßig bei Gefahr im Verzug gegeben ist.

Unterwirft sich der Verletzer nicht der Abmahnung oder gibt die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab, kann entweder die genannte einstweilige Verfügung erwirkt werden oder es wird ein Hauptsacheverfahren angestrengt, ein ganz normaler Zivilprozess mit entsprechend längeren Laufzeiten.

Die Abmahnung im Urheberrecht ist trotz §97a UrhG nicht zwingende Prozessvoraussetzung, aber üblich. Sie ist immer dann zu empfehlen, wenn zu erwarten ist, dass der Verletzer die Forderung des Rechteinhabers nicht von vorneherein bestreitet oder keine größere Gefahr im Verzug liegt. Mit der sofortigen Anerkennung des Verletzers im Verfahren kann unter Umständen die Kostentragungslast für den Rechteinhaber verbunden sein, vgl. § 93 ZPO.

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