Schutzdauer der Urheberrechte
Übersicht der Schutzdauer
§64 | 70 Jahre | nach Tod des Urhebers. (post mortem auctoris) |
§65 I | 70 Jahre | nach Tod des längstlebenden Miturhebers, (gemeinschaftliche Arbeit z.B. §8 UrhG) |
§65 II | 70 Jahre | betr. Filmwerke und ähnliche Werke nach Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der Filmmusik |
§66 | 70 Jahre | Anonyme und pseudonyme Werke nach Veröffentlichung, bei Nichtveröffentlichung 70 Jahre nach Schaffung, bei Offenbarung der Urheberschaft oder Aufhebung des Pseudonyms siehe § 64. |
§67 | 70 Jahre | Bei Lieferungswerken ( z.B. Fortsetzungsroman, Enzyklopädie A bis Z) beginnt die Schutzdauer mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu laufen und zwar für jedes unselbständige Teil gesondert,(Aber Fristberechnung in Jahren, siehe § 69 UrhG), bei Offenbarung der Urheberschaft oder Aufhebung des Pseudonyms siehe § 64 |
§69 | Fristen | Die Schutzdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in der das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist ( z.B. Tod des Urhebers) |
Übersicht Schutzdauer verwandter Schutzrechte
§70 | 25 Jahre | Wissenschaftliche Ausgaben - nur 25 Jahre nach Veröffentlichung (Erscheinen) bzw. 25 Jahre nach Herstellung, also maximal 50 Jahre. |
§71 | 25 Jahre | Nachgelassene Werke - 25 Jahre nach Erscheinen oder Veröffentlichung Das Recht an nachgelassenen Werken ( z.B. Erstveröffentlichung unbekannter Arbeiten nach Tod des Autors) ist durchaus problematisch: Der Herausgeber eines nachgelassenen Werks muss im Zweifel beweisen, dass das Werk vorher noch nicht erschienen war, vgl. OLG Düsseldorf August 2005, I-20 U 123/05. |
§72 | 50 Jahre | Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse maximal 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes, bzw. 50 Jahre nach Herstellung. Wird das Lichtbild innerhalb der 50 Jahre nach Erstellung erlaubterweise veröffentlicht oder erscheint es, beginnt die Frist ab da zulaufen, also sind höchstens 100 Jahre Schutzdauer möglich. |
§73 §76 §77 §78 §81 §82 |
Fristen | Ausübende Künstler (Persönlichkeitsrecht) Mit Tod des Künstlers, bzw. des längstlebenden Miturhebers einer Darbietung oder 50 Jahre nach Darbietung wenn der Künstler vorher verstorben ist, vgl. §§74,75,76 UrhG, in jedem Fall nicht vor Ablauf der Verwertungsrechte nach §82 UrhG, siehe nachfolgend (Verwertungsrecht) bzw. 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser Für Darbietungen die nicht auf Tonträger (bsp. Master-CD, Masterfile) aufgezeichnet wurden ( z.B. Video-Datei, Bild-Tonträger) verbleibt es bei den bisherigen 50 Jahren Schutzfrist nach erlaubter öffentlicher Wiedergabe oder Erscheinen Hinweis Veranstalter 25 Jahre nach Darbietung oder erlaubter öffentlicher Wiedergabe, bzw. 25 Jahre nach Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers, wenn dieser innerhalb der 25 Jahre nach Darbietung erfolgt. |
§85 UrhG | 50 Jahre | Tonträgerhersteller (Verwertungsrechte) 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers oder dessen erlaubter öffentlicher Wiedergabe. Nur 50 Jahre Schutz, wenn der Tonträger weder erschienen ist noch zur erlaubten öffentlichen Wiedergabe genutzt wurde.Hinweis |
§87 | 50 Jahre | Sendeunternehmen 50 Jahre nach der ersten Funksendung |
§87d | 15 Jahre | Datenbankhersteller 15 Jahre nach Veröffentlichung bzw. 15 Jahre nach Erstellung, wenn die Datenbank nicht innerhalb der 15 Jahre nach Erstellung veröffentlicht worden ist, also maximal 30 Jahre. |
§94 | 50 Jahre | Filmhersteller 50 Jahre nach Herstellung eines Bild- oder Bild-Ton-Trägers, spätestens jedoch 50 Jahre nach Erscheinen oder erlaubter öffentlicher Wiedergabe, wenn der Bild-Ton-Träger innerhalb der 50 Jahre nach Herstellung erschienen oder erlaubt öffentlich wiedergegeben ist, also maximal 100 Jahre. |
§95 | 50 Jahre | Laufbilder ( kein Filmwerk), siehe § 88,89 Abs. 4, 90,93,94 - entspricht im wesentlichen § 94 |
Hinweis: Schutzverlängerung bei Nutzung von 50 auf 70 Jahren auf den 01.11.2013 umgesetzt. Übergangsregelung: §137m Abs. 1 UrhG zurück.
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