Das Folgerecht
Auf dem Kunstmarkt kommt es immer wieder vor, dass zunächst wenig beachtete Künstler später erhebliche Anerkennung erfahren. Das schlägt sich natürlich im Preis der Werke nieder, welche nun das mehrhundertfache oder mehrtausendfache des Ursprungspreises betragen können.
Ältere Regelung
Diese gewissermassen nachträgliche Beteiligung des Urhebers war begrenzt. Sie betrug 5% vom Verkaufs- oder Versteigerungspreis, wenn das Werk über Kunsthändler oder Auktionshäuser erworben wurde und sein Preis nicht unter € 50,00 lag.
Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in einigen europäischen Ländern kam es jedoch zu einer Verschiebung von Handelsaktivitäten in Länder ohne Folgerechtsklausel. Damit hatten nationale Urheber nichts von der Wertsteigerung ihrer Werke. Die EU-Folgerechtsrichtlinie sollte diese Marktabwanderung eindämmen und dem Kunstmarkt für hochpreisige Kunstwerke im gesamten Europa neues Leben einhauchen.
Neue Regelung ab 07.07.2006
Nach Umsetzung der EU-Richtlinie zum Folgerecht vom 27.09.2001 wird der Urheber jetzt mit bis zu 4% am Verkaufserlös seines Originalwerkes, der nach dem Erstverkauf stattfindet, beteiligt.
Die maximale Höhe beträgt dabei Eur 12.500,-. Eine deutlich großzügigere Bagatellklausel für Werke mit geringem Preis ( jetzt: € 400,-, soll verhindern, dass der damit verbundene Aufwand den Weiterverkauf der Werke faktisch unzumutbar macht.
nach obenDem Urheber und Künstler stehen nach der Richtlinie folgende Sätze zu:
Artikel 4- (1) Die Folgerechtsvergütung nach Artikel 1 beträgt:
- a) 4 % für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 50000 EUR,
- b) 3 % für die Tranche des Verkaufspreises von 50000,01 bis 200000 EUR,
- c) 1 % für die Tranche des Verkaufspreises von 200000,01 bis 350000 EUR,
- d) 0,5 % für die Tranche des Verkaufspreises von 350000,01 bis 500000 EUR,
- e) 0,25 % für die Tranche des Verkaufspreises über 500000 EUR.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12500 EUR nicht übersteigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einen Satz von 5 % auf die Tranche des Verkaufspreises nach Absatz 1 Buchstabe a) anwenden.
nach oben(3) Setzt ein Mitgliedsstaat einen niedrigeren Mindestverkaufspreis als 3000 EUR fest, so bestimmt er auch den Satz, der für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 3000 EUR gilt; dieser Satz darf nicht unter 4 % liegen.
Anspruchsberechtigt ist nach Artikel 6 der Richtlinie der Urheber selbst oder seine Erben.
Ein wenig spät hat sich die Bundesregierung entschlossen, die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen. Am 31.03.06 kam es mit der Bundestagsdrucksache 16/1107 zum Gesetzesentwurf, welcher mit einer kleinen Änderung, nämlich die Herabsenkung der Einstiegssumme bei den Weiterverkaufspreisen auf € 400,- zur Annahme per Beschlußempfehlung vom 28.06.2006 empfohlen wurde. Die Gesetzesänderung wurde am 06.07.2006 beschlossen und trat am Folgetag in Kraft.