Urheberrecht in Stuttgart – Gerichtliche Zuständigkeiten

Nach § 105 UrhG in Verbindung mit der baden-württembergischen Rechtsverordnung vom 19.12.1967 (GBl S.308) liegt die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts beim Landgericht Stuttgart soweit es Streitigkeiten betrifft, die dem OLG-Bezirk Stuttgart zuzuordnen sind.
Für den OLG-Bezirk Karlsruhe liegt die Zuständigkeit beim Landgericht Mannheim.

Dies gilt für alle Fälle, in denen ein Streitwert von mindestens € 5.001,00 gegeben ist.

Ab dem 01.01.2016 tritt eine weitere Zuständigkeitskonzentration in Kraft: Streitgkeiten mit einem Streitwert bis zu € 5.000,- werden dann nach obigem Schema entweder beim Amtsgericht Stuttgart oder dem Amtsgericht Mannheim verhandelt.

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Praktisches Beispiel:

In Tübingen wird ein Theaterstück aufgeführt. Das Recht an dem Stück liegt beim Autor A, der aber keine Erlaubnis zur Aufführung erteilt hat. Nach §32 ZPO wäre der eigentliche Gerichtsstand für eine Unterlassungsklage in Tübingen gelegen. Aufgrund der besonderen funktionalen Zuständigkeit in Urheberrechtssachen ist aber das LG Stuttgart oder das Amtsgericht Stuttgart zuständig.

Diese besondere funktionale Zuständigkeit der Gerichte soll nach dem Willen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die komplexe Materie des Urheberrechts von erfahrenen Richtern und Richterinnen beurteilt wird (siehe amtliche Begründung zu §105 UrhG, BT Drucksache IV/270, Seite 106).

Nahezu jedes Bundesland mit der Ausnahme von Bremen, Schleswig-Holstein und dem Saarland, hat von der Möglichkeit der Zuweisung von Streitigkeiten mit urheberrechtlichen Bezug an bestimmte Landgerichte Gebrauch gemacht.

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Unsere Dienstleistung im Urheberrecht

Seit Jahren ist die Bearbeitung des Urheberrechts ein wichtiger Teil im Angebot unserer Stuttgarter Kanzlei. Urheberrechtliche Fragestellungen sind oft nicht lokal begrenzt. Wir bieten unsere Leistung daher auch regional und bundesweit an.

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