Urheberrecht- verwandte Schutzrechte

Die verwandten Schutzrechte im Urheberrecht sind in ihrem Charakter her ähnlich zu den Urheberrechten, setzen jedoch keine urheberrechtliche Werksqualität des Leistungsergebnisses voraus.Die Betonung liegt eher auf dem Leistungsschutz. In der Folge werden die wichtigsten verwandten Schutzrechte vorgestellt. Eine Auflistung der meisten verwandten Schutzrechte findet sich auf unserer Seite Schutzdauer der Urheberrechte.

Wissenschaftliche Ausgaben

Durch §70 UrhG werden Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte geschützt die das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit darstellen. Als Ausgabe ist hier bereits die Erstellung eines zusammenhängenden wissenschaftlichen Skriptes zu sehen, eine verlagsmäßige Veröffentlichung ist nicht erforderlich. Die Erstellung des Skripts muss eine stoffliche Verkörperung zur Folge haben, dazu reicht bereits eine Speicherung auf Diskette oder auf einem Webserver oder eben das handgeschriebene Manuskript.

Dem Erfordernis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit wird dadurch Genüge getan, indem der Ersteller nachweislich wissenschaftliche Methoden zur Erstellung des Leistungsergebnisses angewendet hat. Das kann eine quellenkritische Auseinandersetzung mit vorgängiger wissenschaftlicher Literatur sein, die Verwendung einer anderen anerkannten Analysemethode und dergleichen mehr.

Das Leistungsergebnis muss sich von den bisher bekannten Ausgaben wesentlich unterscheiden. Was wesentlich unterschiedlich ist, ist am konkreten Leistungsergebnis zu beurteilen. Als Maßstab wird, trotz allen Streits im Einzelnen, wohl der Eindruck eines Fachmanns gelten können, für den die Unterschiedlichkeit "ohne weiteres erkennbar" ist.

Es kommt nicht darauf an, ob das wissenschaftliche Ergebnis der Ausgabe anerkannt wird.

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Schutz nachgelassener Werke

Nachgelassene Werke sind nach §71 UrhG solche, die noch nie erschienen oder öffentlich wiedergegeben wurden. Der Schöpfer der Werke ist bereits verstorben, das Urheberrecht bereits abgelaufen. Wer dann ein solches Werk erstmals erscheinen läßt oder öffentlich wiedergibt, hat alle Nutzungs- und Verwertungsrechte daran wie ein Urheber - mit Ausnahme der Urheberpersönlichkeitsrechte. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo das Werk erschienen ist - ob in Deutschland, im Raum der EU oder außerhalb - der Schutz entsteht für Inländer wie Ausländer, für Werke inländischer und ausländischer Künstler gleichermaßen.

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Lichtbildschutz

§72 UrhG schützt das Leistungsergebnis des Lichtbildners. Der Lichtbildschutz honoriert die nichtschöpferische technische Leistung mit welcher das Lichtbild erstellt wurde.

Das Lichtbild selbst ist mittels "strahlender Energie" herzustellen, dazu zählt die herkömmliche Fotografie mittels eines strahlungsempfindlichen stofflichen Verbrauchsmediums (Dia- oder Negativfilm, lichtempfindliche Stoffe), Röntgenbilder, Flug- oder Satellitenaufnahmen und dergleichen, wenn der Hersteller, also der Fotograf, in irgendeiner Weise auf den Herstellungsprozess eingewirkt hat, so dass ein Mindestmaß an geistiger Leistung bei der Herstellung erforderlich war, etwa durch Festlegung der Aufnahmebedingungen des Urbildes.

Auch Digitalfotografien sind durch §72 geschützt, zumindest als Erzeugnisse, welche ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, §72 Absatz 1, 2. Alternative.

Ergebnisse rein mechanischer Vervielfältigungen, etwa Fotokopien oder Abzüge vom Negativ oder Diapositiv, fallen nicht unter den Lichtbildschutz. Dem Lichtbildschutz kommt eine überragende wirtschaftliche Bedeutung zu.

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Ausübende Künstler

§73 UrhG und folgende Paragraphen schützen die Darbietungen ausübender Künstler in mannigfaltiger Weise.

War es zunächst noch verpflichtend, dass der Musiker, Sänger, Schauspieler, Tänzer oder andere Interpreten ein Werk im Sinne des Urheberrechts dargeboten und mit einem Mindestmaß an eigenpersönlicher künstlerischer Ausprägung versehen hat, sind heute Darbietungen gleicher Ausprägung von Werken ohne Urheberrechtsqualität und von folkloristischer Herkunft als Ausdrucksformen der Volkskunst genauso geschützt.

Zu den Künstlern im Sinne des §73 UrhG können neben den bereits genannten Personen auch Pantomimen, Synchronsprecher, Regisseure, Dirigenten und gegebenenfalls sogar DJ's gehören.

Durch §74 UrhG werden die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler geschützt, §75 UrhG gewährt einen Entstellungsschutz, die §§76 folgende regeln Dauer und Verwertungsbefugnisse ausübender Künstler.

Wirtschaftliche Bedeutung hat das Recht der ausübenden Künstler insbesondere im Bereich der populären Musik gewonnen.

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