Das Werk im Urheberrecht

Der Urheber kann nicht selbst bestimmen, ob das Ergebnis seiner Mühe ein Werk des Urheberrechts ist. Die Beurteilung hängt wesentlich davon ab, wie andere es sehen. Damit aber die Beurteilung, ob etwas ein Werk des Urheberrechts ist, nicht vollkommen beliebig wird, hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen welche die möglichen Werkarten näher bestimmen und Beurteilungshinweise gegeben. Davon handelt der folgende Beitrag.

Entstehung, Umfang und Dauer des Urheberrechts knüpfen sich an das Werk, also an die entstandene, konkrete Form. Ideen werden nicht geschützt. Geschützt sind nach §1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. §2 UrhG enthält einen Beispielkatalog geschützter Werke, der jedoch nicht abschließend ist. Damit lassen sich auch Entwicklungen wie Software (als Werk der Literatur), Computeranimationen (bildende Kunst) oder Multimediaproduktionen (je nach Schwerpunkt) als Werk des Urheberrechts erfassen.

Ein Werk des Urheberrechts ist sichtbar, hörbar oder fühlbar, also sinnlich wahrnehmbar. Es beruht auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit. Das Werk vermittelt über die sinnliche Wahrnehmbarkeit hinaus individuelle Gedanken- oder Gefühlsinhalte. Zu den Anforderungen an den urheberrechtlichen Werkbegriff im Einzelnen siehe folgende Abschnitte.

Persönliche geistige Schöpfung

Das Werk entsteht unmittelbar durch eine menschlich-geistige Anstrengung, welche mit einer Handlung verknüpft ist, zum Beispiel Schreiben, Sprechen, Singen oder Malen. Ergebnisse, die auf vorprogrammierten Algorhythmen in Datenverarbeitungsprogrammen beruhen, z.B. eine abrufbare Balkengrafik bei einer Tabellenkalkulation, sind keine Ergebnisse menschlich-gestalterischer Tätigkeit. Diese Balkengrafik wäre daher nicht schutzfähig.

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Wahrnehmbare Formgestaltung

Das Werk hat eine sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung. Man kann es sehen, fühlen, hören. Dabei ist weder Dauerhaftigkeit noch physische Verfestigung (z.B. bedrucktes Papier, DVD usw.) erforderlich. Daher können auch Choreographien und pantomimische Darstellungen ( §2 Abs. 1 Nr.3 UrhG) schutzfähig sein, siehe so genannte Performance-Künstler.

Geistiger Gehalt

Das Werk teilt etwas mit, was über sinnlich Wahrnehmbare hinausgeht.
Der schöpferische Geist vermittelt sich dem Empfänger unmittelbar. Gedanken- oder Gefühlsinhalte, Aussagen, Botschaften oder Ästhetik werden dem Empfänger bewußt.

Das Werk braucht sich nicht jedem zu erschließen, es reicht, wenn Fachleute diese Gedanken- oder Gefühlsinhalte erfassen können. Es reicht aber nicht aus, wenn der Empfänger erst eine Erklärung oder Anleitung zum Verständnis lesen muss.

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Individualität und Schöpfungshöhe

Im Werk kommt die Individualität des menschlichen Gestalters zum Ausdruck. Das kann zum einen bei der Konzeption des Werks als auch bei der Formgestaltung geschehen.

Bei einem Drehbuch ist der Plot die Konzeption und das Schreiben der Dialoge oder der Regieanweisungen die Formgestaltung( obwohl die Grenzen fließend sein können).

Das Vorhandensein von Individualität im Werk ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung, ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht. Je mehr das Individuelle im Werk zum Ausdruck kommt, um so eher ist ein urheberrechtsfähiges Werk anzunehmen. Das wahrnehmbar gewordene Geistesschaffen zeigt durch seine Individualität die nötige Schöpfungshöhe.

Keine Individualität weisen daher Werke auf, die dem Alltäglichen entsprechen, wie z.B. die Arbeit eines Handwerkers, auch wenn sie handwerklich hervorragend ausgeführt ist. Gerade so noch vorhandene individuelle Merkmale eines Werkes könnten einen Schutz nach dem Grundsatz der kleinen Münze im Urheberrecht entstehen lassen.

Individualität und Schöpfungshöhe sind nicht gleichzusetzen. Das Merkmal der Schöpfungshöhe - oder Gestaltungshöhe - soll Alltägliches, Beliebiges, aus dem Urheberschutz herausnehmen, auch dann, wenn das Arbeitsergebnis individuell geprägt ist. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind von Werkart zu Werkart unterschiedlich. Die Schöpfungshöhe kann den Schutzumfang eines Werkes (das, was es als Werk des Urheberrechts auszeichnet) mitbestimmen.

Schöne Künste und angewandte Kunst

Es gab in der Gerichtspraxis einen erheblichen Unterschied in der Beurteilung der erforderlichen Schöpfungshöhe je nach Verwendungszweck. Ein zweckfrei entstandenes Arbeitsergebnis, selbst ein unterdurchschnittlicher Roman oder ein Bild oder eine Grafik, kann nur eine geringe Gestaltungshöhe aufweisen und ist nach §§ 1,2 UrhG geschützt. Das zweckgebundene Werk, etwa ein sorgsam erstelltes Logo eines Gestalters war nach Ansicht der Rechtsprechung aber "nur" eine Gebrauchsgrafik und nur in Ausnahmefällen, nämlich bei deutlich erhöhter Gestaltungshöhe, als Werk urheberrechtlich schützbar.

Dies hat sich mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013, Az: I ZR 143/12 geändert. Auch Werke der angewandten Kunst unterliegen jetzt den gleichen Anforderungen wie zweckfreie Werke. Der Bundesgerichtshof änderte damit seine jahrzehntelange Rechtsprechung. Ob und inwieweit sich die Spruchpraxis der Gerichte im Land daraufhin ändert, werden die nächsten Jahre zeigen.

Leistungsschutzrechte

Leistungsschutzrechte können an Arbeitsergebnissen entstehen, die nicht die Werksqualität des Urheberrechts erreichen. Hierzu verweisen wir auf unsere Seite Verwandte Schutzrechte im Urheberrecht.

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