Die Abmahnung - Antworten auf häufige Fragen

Wir vertreten bei Abmahnungen in Stuttgart und bundesweit, insbesondere in den Bereichen Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Unser Tätigkeit umfasst sowohl die Abwehr von Abmahnungen als auch die Fertigung von solchen.
Einer Abmahnung liegt stets eine behauptete Rechtsverletzung zugrunde. Die Folgen einer Abmahnung sind den wenigstens bewußt. Meist bestimmen Unkenntnis oder Irrglaube das Bild.

Im folgenden finden Sie einige Antworten auf Fragen zur Abmahnung

  1. Was ist eine Abmahnung?
  2. Was ist eine Serienabmahnung?
  3. Was ist eine Berechtigungsanfrage?
  4. Welchen Inhalt hat eine wirksame Abmahnung?
  5. Muss ein abmahnender Anwalt eine Originalvollmacht beilegen?
  6. Wer darf abmahnen?
  7. Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?
  8. Muss man auf die Abmahnung reagieren?
  9. Die gesetzte Frist ist zu kurz. Was kann man dagegen tun?
  10. Muß eine Abmahnung etwas kosten?
  11. Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung ?
  12. Warum ist der Streitwert oder Gegenstandswert der Abmahnung so hoch?
  13. Die Kosten erscheinen trotzdem zu hoch. Was kann man tun?
  14. Übliche Gegenstandswerte oder Streitwerte bei der Abmahnung
  15. Kann man mehrmals für ein bestimmtes Verhalten abgemahnt werden?
  16. Wie kann man sich vor Abmahnungen schützen?
  17. Kann ich die Abmahnung auf meine Werbeagentur „umleiten“?
  18. Kann man seine Werbeagentur oder Internetagentur für die entstandenen Abmahnkosten in Regreß nehmen?
  19. Kann man selbst jemanden abmahnen?
  20. Die Abmahnung ist ganz oder zum Teil falsch. Was jetzt?
  21. Was hat es mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf sich?
  22. Wozu dient eine Schutzschrift?
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Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird die Unterlassung eines konkreten Verhaltens verlangt, von welchem der Abmahnende meint, es verletze seine Rechte. Dem Abgemahnten soll durch die Abmahnung Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu regeln.

Daher werden Abmahnungen in der Regel mit einem Vertragsangebot kombiniert, nämlich der vom Abgemahnten abzugebenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

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Was ist eine Serienabmahnung?

Eine Serienabmahnung mahnt in einer Vielzahl von Fällen genau das gleiche Verhalten eines Abgemahnten ab. Verkürzt gesagt, ist es das Kennzeichen einer Serienabmahnung, wenn es ausreicht, einen anderen Namen in das Adressfeld einzugeben und einen weiteren Satz im Inhalt zu ändern.

Es gibt keine feste Grenze, ab wann mehrere Abmahnungen zu einer Serienabmahnung werden. Als Grenze zu gewöhnlichen Abmahnungen dürften unserer Ansicht nach wohl zehn sehr gleichartige Abmahnungen gelten.

Eine Serienabmahnung erkennen Sie nur durch Nachforschen, ob es andere Betroffene gibt, die des gleichen Sachverhalts wegen auf die gleiche Weise abgemahnt wurden.

Serienabmahnungen sind zunächst einmal nicht missbräuchlich. Wenn es eine Vielzahl von Verletzern des Rechts eines andern gibt, sind Abmahnungen vielen gegenüber notwendig. Andernfalls wird das Recht des Einzelnen wertlos.

Wenn Serienabmahnungen oder Abmahnungen allgemein nur deshalb gemacht werden um Geld durch die Abmahnkosten zu verdienen, sind sie allerdings missbräuchlich.

Das war bei einigen Abmahnungen in der Vergangenheit der Fall, bei welchen jemand eine Marke für einen aufkommenden Modebegriff angemeldet hatte und später versuchte, jede Verwendung des nun geschützten Begriffs abzumahnen- ohne jemals ernsthaft versucht zu haben, etwas unter dem Markennamen herzustellen oder zu vertreiben.

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Was ist eine Berechtigungsanfrage?

Die Berechtigungsanfrage kann der Abmahnung vorgeschaltet werden. Der vermeintliche Verletzer wird aufgefordert mitzuteilen, woraus er sein Recht zum beanstandeten Handeln herleitet. Im Gegensatz zur Abmahnung darf der Angefragte nicht zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens aufgefordert werden, es handelt sich vielmehr um eine Art Einladung zum vorgerichtlichen Austausch über Tatsachen oder Rechtsauffassungen.

Insbesondere beim ungewissen Schicksal bestimmter älterer Rechte kann sich eine vorherige Berechtigungsanfrage lohnen, da der Anfragende sich so eine fehlerhafte Abmahnung sparen kann. War die Abmahnung nämlich unberechtigt, kann die abgemahnte Firma unter Umständen die Kosten ihrer Verteidigung gegen die Abmahnung ersetzt verlangen. (§823 Abs. 1 BGB)
Freilich ersetzt im Gegenzug die Berechtigungsanfrage nicht die Abmahnung, vgl. OLG Hamburg vom 31.01.2006 AZ: 5 W 12/06. Wer also gleich nach Erhalt einer Auskunft auf eine Berechtigungsanfrage klagt, bleibt unter Umständen auf den Kosten der Klage sitzen, wenn der Beklagte den Anspruch anerkennt, da die Klage nicht durch ein Verhalten des Beklagten veranlasst war. (§93 ZPO)

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Welchen Inhalt hat eine wirksame Abmahnung?

Folgenden Inhalt sollte eine wirksame Abmahnung enthalten:

1. Eindeutige Bezeichnung von Gläubiger (derjenige, der die Abmahnung verlangt) und Schuldner (derjenige, der abgemahnt wird)

2. Vertritt ein Anwalt den Gläubiger, soll dieser seine Bevollmächtigung darlegen, bzw. eine schriftlich erteilte Vollmacht beilegen.

3. Der Gläubiger muss darlegen, warum er denkt, zur Abmahnung berechtigt zu sein. Dies umfasst:
a)Allgemeine Darlegung der Abmahnberechtigung aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses und gesetzlicher Vorschiften, siehe § 8 Abs. 3 UWG, bzw. Behauptung einer Rechtsposition als Urheber.
a) Konkrete Schilderung der rechtsverletzenden Handlung des Schuldners
b) Darlegung, dass Rechte des Gläubigers dadurch verletzt werden
4)Ernsthaftes Verlangen des Gläubigers, das verletzende Verhalten zu unterlassen
5)Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung um eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr aus Sicht des Gläubigers auszuschließen – was regelmäßig der Fall sein wird. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist nicht Pflicht, aber regelmäßig sinnvoll. Eine angemessene Vertragstrafe ist ebenfalls zu verlangen.
6)Angemessene Fristsetzung 7)Androhung gerichtlicher Maßnahmen für den Fall, dass keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird.
Hinzu treten können: Verlangen des Anerkenntnisses von Schadensersatzansprüchen, dem Grunde nach oder schon beziffert. Verlangen der Übernahme der Gebühren des abmahnenden Anwalts, z.B. '§ 12 Abs. 1 UWG'.

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Muss ein abmahnender Anwalt eine Originalvollmacht beilegen?

In der Regel nicht. Das Versichern der ordentlichen Bevollmächtigung reicht im Rahmen von Abmahnungen mit beigelegter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus. Gerade in dringlichen Fällen wird eine Originalvollmacht nur schwer vorher zu besorgen sein, für den Abmahnenden wäre das nur eine erschwerende Förmelei.

Wenn Sie ganz sichergehen wollen, dass der Anwalt auch wirklich als Berechtigter handelt, können Sie dem Anwalt mitteilen, dass Sie die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Vorlage einer Originalvollmacht abhängig machen. Diese sollten Sie dann allerdings auch abgeben wenn Sie es schon vorher versprochen hatten.

Wer darf abmahnen?

Abmahnen dürfen diejenigen, die durch das Verhalten des Abgemahnten in ihren Rechten verletzt sind oder kraft Gesetz oder Vertrag Rechte anderer wahrnehmen. Im Falle des Urheberrechts sind es zum Beispiel die Urheber selbst, Lizenznehmer oder Wahrnehmungsgesellschaften (z.B. GEMA)

Im Wettbewerbsrecht sind es zum Beispiel Mitbewerber und rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen, welche eine Klage- oder Abmahnbefugnis (Aktivlegitimation) gemäß '§ 8 Abs. 3 Nrn. 2-4 UWG 'nachweisen können. Im Fall des Markenrechts sind es die Markeninhaber oder deren Lizenznehmer. So genannten „Abmahnvereinen“ wurde durch die Verschärfung gesetzlicher Regelungen ein Riegel vorgeschoben.

Unbeteiligte Dritte dürfen nicht abmahnen.

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Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Der kurzfristig wichtigste Anspruch ist das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung. Hinzu treten regelmäßig der Anspruch auf Kostenersatz für die Abmahnkosten sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche. Zur Durchsetzung dieser Anspüche stehen dem berechtigten Abmahner auch Auskunftsansprüche zu. Je nach Lage des Einzelfalls treten noch Beseitigungsansprüche oder Vernichtungsansprüche hinzu. Am Beispiel der Abmahnung im Urheberrecht haben wir das exemplarisch vorgestellt. Für das Wettbewerbsrecht ist die "Schwarze Liste des UWG" demnächst verbindlich, siehe unsere Seite zu den unbedingten Verhaltensverboten im Wettbewerb.

Muss man auf die Abmahnung reagieren?

Ja, eine Abmahnung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zumindest sollten Sie einen fachkundigen Berater oder Anwalt aufsuchen, der untersucht, ob oder inwieweit die Abmahnung berechtigt ist. Wir beraten Sie gerne hierzu.

Mitglieder von Verbänden ( z.B. IHK, Handwerks- oder Architektenkammern) können zunächst die dortige Rechtsabteilung anfragen. Allerdings ist die Reaktionszeit meistens kurz. Wenn kein Besprechungstermin kurzfristig vereinbart werden kann, wird empfohlen, einen mit der Materie vertrauten Anwalt aufzusuchen.

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Die gesetzte Frist ist zu kurz. Was kann man dagegen tun?

Wenn die Frist grundlos zu kurz ist, wird eine angemessene Frist für Ihre Reaktion in Gang gesetzt. Sie können den Abmahnenden darauf hinweisen und mitteilen, dass Sie binnen einer angemessenen Frist ( z.B. eine Woche) antworten werden.

Am besten ist es, wenn Sie sich mit dem Abmahner auf eine Reaktionszeit verständigen. Reagieren Sie nicht, laufen Sie Gefahr eine einstweilige Verfügung gegen sich zu erhalten.

Allgemein zur Fristberechnung bei Abmahnungen

Die gesetzte Frist muss angemessen sein, das heißt, der Abgemahnte soll Gelegenheit haben, die Abmahnung auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann es daher auch angemessen sein, die Frist sehr kurz zu halten.

Gewöhnlich beträgt die vom Abmahner gesetzte Frist ungefähr ein bis zwei Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit und Gefahr im Verzug kann die Frist auch schon mal nur wenige Tage oder im Extremfall wenige Stunden betragen.

Beispiel: Sie sind auf einer Messe und sehen den Stand eines Konkurrenten. Dort werden Produkte ihres eigenen Unternehmens mittels einer vergleichenden Werbung heruntergeputzt. Messen finden nicht jeden Tag statt, und dauern selbst nur wenige Tage oder gar nur einen Tag lang.

Die Werbeaussage des Konkurrenten ist geeignet, Ihnen den Messeerfolg gründlich zu vereiteln. Eile ist deshalb geboten, eine sehr kurze Frist von wenigen Stunden ist angemessen. Der Verletzer muss dann sehen wo er Rechtsrat in dieser kurzen Zeit herbekommt.

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Muß eine Abmahnung denn etwas kosten?

Stellen Sie sich vor, Sie hätten etwas gemacht, ein Produkt durch eine Marke geschützt oder ein Werk geschaffen. Davon wollen Sie leben oder wenigstens selbst darüber bestimmen, was damit geschieht. Jetzt benutzt jemand anderes ihr geistiges Eigentum oder baut ihr Produkt nach oder verunglimpft ihr Produkt und so weiter.

Einige unserer Mandanten hatten zunächst eigene Abmahnungen gefertigt weil sie sich den Anwalt sparen wollten. Der zeitliche Aufwand war enorm. Resultat: Die Rücklaufquote lag regelmäßig bei unter 10 Prozent. Letztlich musste doch ein Anwalt tätig werden.

Die Kosten des Anwalts kann der berechtigt Abmahnende beim Abgemahnten geltend machen. Wie würden Sie urteilen: Soll der in seinem Recht Verletzte auch noch den Schaden tragen müssen?

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Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, können folgende Kosten auf Sie zukommen:

1. Die Kosten des beauftragten Anwalts. Diese berechnen sich anhand des Gegenstandswerts. Eine Gegenstandswerttabelle finden Sie hier.

Gewöhnlich verlangt der Anwalt eine 1.3 Gebühr, im Fall einer Serienabmahnung oder bei besonders einfachen Fällen kann der Gebührenansatz auch mal darunter liegen (sehr selten), in besonders aufwändigen oder komplizierten Fällen auch einmal darüber (sehr selten)

2. Größere Firmen, die eine eigene Rechtsabteilung unterhalten, sollen in einfach gelagerten, regelmäßig wiederkehrenden und gleichartigen Fällen keinen externen Anwalt beauftragen dürfen, da dies unnötige Kostentreiberei bedeuten würde. Freilich hat nicht jede größere Firma auch eine Rechtsabteilung mit entsprechender Spezialisierung.

3. Wenn eine Organisation wie z.b. die Wettbewerbszentrale abmahnt, werden geringere Gebühren fällig, die sich regelmäßig nicht über circa € 200 bewegen.

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Warum ist der Streitwert oder Gegenstandswert der Abmahnung so hoch ?

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird am wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung des abgemahnten Handelns festgemacht. Es kommt nicht darauf an, ob und wie viel Gewinn der Abgemahnte mit seiner Rechtsverletzung erzielt hat oder hätte.

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Die Kosten erscheinen mir zu hoch. Was kann ich tun?

Wenn die Abmahnung an sich berechtigt ist, können Sie die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Wenn Ihnen der angesetzte Gegenstandswert zu hoch erscheint, siehe dazu unter Gegenstandswert der Abmahnung. Erscheint er Ihnen immer noch zu hoch, lehnen Sie die Kostennote des Gegners unter Begründung ab und machen einen Gegenvorschlag. Vorteil: Wenn der Abmahner mit ihrem Vorschlag nicht einverstanden ist und Sie die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, kann er nur noch wegen der ausstehenden Kosten (Schadensersatz) klagen, was im Regelfall erheblich billiger kommt. Fragen Sie hierzu ihren Anwalt. Gerne beantworten auch wir Ihnen Fragen hierzu.

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Übliche Gegenstandswerte von Abmahnungen

Im Markenrecht, insbesondere wenn es um den Bestand der Marke an sich geht, sind Gegenstandswerte von Eur 50.000 üblich und angemessen, siehe Entscheidung des BGH in Sachen I ZB 48/05 (16.03.2006) Nur besondere Umstände, z.B. aktive Marken großer Firmen oder besondere Schwere der Rechtsverletzung rechtfertigen nach Ansicht des Senats ein Abweichen nach unten oder oben. Bei Verfahren aufgrund von Markenverletzungen sind die Ansichten der Gerichte unterschiedlich. Hier kommt es auf den EInzelfall an.

Im Wettbewerbsrecht sind Gegenstandswerte ab Eur 25.000,- üblich. Hier kommt es jedoch stark auf die Umstände des Einzelfalls an: Wie schwer wiegend ist die Verletzung, welchen Umfang hat sie, welchen Vorteil hat sich der Abgemahnte rechtswidrig verschafft? Auch hier können weit höhere Gegenstandswerte, je nach Lage des Einzelfalls, gerechtfertigt sein. Im Gegenzug können auch geringere Streitwerte gerechtfertigt sein, wenn der Wettbewerbsverstoß minimal ist und die Auswirkungen gering. Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen sind schon Gegenstandswerte von € 900,00 ( OLG Düsseldorf) bis € 15.000 (OLG Stuttgart) angenommen worden.

Im Urheberrecht und im gewerblichen Bereich sind Gegenstandswerte ab Eur 5.000,- die Regel. Die Spanne reicht hier von rund Eur 1.000,- bis nach oben offen. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei erkennen die Gerichte im Zeitalter digitaler Medien an, dass bei niedrigen Gegenstandswerten ein angemessener Zuschlag für die gewünschte Abschreckungswirkung nötig sein kann.

Der Gesetzgeber hat mehrfach versucht, die Kosten von Abmahnungen bei Privatleuten in einfachen Fällen (Filesharing z.B.), §97a UrhG zu deckeln. Der erste Versuch lief ins Leere. Mehr dazu unter §97a UrhG, Stand 2009.

Seit Herbst 2013 wurde ein neuer Anlauf unternommen, die Kosten des Abgemahnten über einen geringen anzunehmenden Gegenstandswert zu deckeln, §97a Absatz 3 UrhG. Ob dieses funktioniert ist fraglich, da sich die Rechteinhaber derzeit massenhaft auf Unbilligkeit im Einzelfall berufen. Ein Widerspruch in sich, jeder Fall bedarf einer gesonderten Prüfung.

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Kann man mehrmals für ein bestimmtes Verhalten abgemahnt werden?

Ja. Wenn es mehrere Abmahnberechtigte gibt, kann jeder von ihnen seine Rechte selbst wahrnehmen.

Sie müssen in einem solchen Fall die Kosten der jeweiligen Abmahnungen tragen. Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung muss aber nur einmal, gegenüber dem Erstabmahnenden, abgegeben werden. Für die Nachfolger reicht es dann, eine Kopie der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beizufügen.

Wenn mehrere Abmahnungen nur deswegen gemacht werden, um durch den erzeugten wirtschaftlichen Schaden (Abmahnkosten) den Konkurrenten zu behindern, ist das jedoch missbräuchlich.

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Wie kann man sich vor Abmahnungen schützen?

Wenn Sie Abmahnungen vermeiden wollen, sollten Sie Ihre Werbeaussagen vorher anwaltlich überprüfen lassen, die Rechte am fremden Gut überprüfen lassen und gegebenenfalls einholen. Gerne beraten wir Sie dabei.

Wenn Sie öfters werben oder teure Werbemittel wie Hochglanzprospekte oder Massenmailings verwenden wollen, ist die Einholung eines begleitenden Rechtsrats schon aus evidenten wirtschaftlichen Gründen sinnvoll.

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Kann ich die Abmahnung auf meine Werbeagentur „umleiten“?

Nein. Wenn Sie werben, wird für Sie geworben und nicht für die Agentur. Sie sind Störer im Sinne der Gesetze. Gleiches gilt, wenn Sie Bilder verwendet haben ohne entsprechende Rechte eingeholt haben, oder markenrechtliche Fehler begangen haben. Freilich kann die Agentur unter Umständen selbst auch als „Störer“ in Anspruch genommen werden.

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Kann man seine Werbeagentur für die entstandenen Abmahnkosten in Regreß nehmen?

Unter Umständen ja.
Die meisten Werbeagenturen weisen in ihren Vertragsbedingungen darauf hin, dass Werbeaussagen und gelieferte Materialien vor Freigabe (anwaltlich) durch den Auftraggeber überprüft werden müssen und lehnen jede Haftung ab. Das begründet in der Regel keinen wirksamen Haftungsausschluß.

Fehlt eine nachweisbare vertragliche Regelung, wer zur rechtlichen Überprüfung des Werbematerials verpflichtet ist, bzw. wer Werbeaussagen zu überprüfen hat, kann die Werbeagentur unter Umständen dann haften, wenn sie die branchenüblichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.

Das kann passieren, wenn Sie z.B. auf wettbewerbswidrige Weise versendete Werbemailings verbreitet hat ( OLG Düsseldorf Urt. v. 13.3.2003, Az.: I-5 U 39/02) oder die Agentur Materialien eines Films nicht auf fremde Nutzungsrechte hin überprüft hat, vergleiche BGH, Urteil vom 13. Mai 2003, AZ.: X ZR 200/01 (Antennenmann). Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Näheres dazu erfahren Sie auf unserer Seite zur "Agenturhaftung".

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Kann man selbst jemanden abmahnen?

Natürlich, wenn Sie zur Abmahnung berechtigt sind, siehe oben. Anwalt müssen Sie nicht sein. Freilich ist die Rechtslage oft nicht einfach und wenn Sie sich nicht auskennen, wird die Hilfe eines Anwalts empfohlen.

Wenn Sie nämlich eine Abmahnung aussprechen welche sich als ungerechtfertigt herausstellt, kann der Gegner unter Umständen verlangen, dass Sie die Kosten seiner Verteidigung zahlen.

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Die Abmahnung ist ganz oder zum Teil falsch. Was jetzt?

Es droht Ihnen, wenn Sie nicht reagieren, eine Einstweilige Verfügung, welche Sie zumindest kurzzeitig erheblich behindern kann.

Wenn die Ihnen vorgeworfenen Tatsachen nicht stimmen, können Sie selbst eine Feststellungsklage erheben mit dem Ziel, dass die Abmahnung unberechtigt war. Der Abmahnende hätte dann bei Ihrem Erfolg die Kosten der Klage zu tragen.

Wenn die gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen des Abmahnenden nicht stimmen, Ihr Verhalten Ihrer Meinung nach weder wettbewerbswidrig oder urheberrechtswidrig, bzw. markenverletzend war, kommen Sie ebenfalls mit einer Feststellungsklage zum Ziel – wenn Sie denn Recht behalten.

Wenn die Abmahnung nur teilweise tatsächlich und rechtlich berechtigt ist, müssen Sie nicht die verlangte vollständige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, sondern nur eine solche, die auch den Tatsachen und der Rechtslage entspricht. Eine Prüfung ist daher stets sinnvoll, da die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weit reichende Folgen haben kann.

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Was hat es mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf sich?

Eine Abmahnung muss ernsthaft den Rechtsfrieden, ohne zu Hilfenahme von Gerichten, herzustellen versuchen. Dazu gehört, dass der Abgemahnte , soweit die Vorwürfe inhaltlich und rechtlich stimmen, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt um die bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Der Abmahnende verlangt darin von Ihnen, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und sich zu verpflichten, eine Vertragsstrafe für den Fall zu zahlen, wenn Sie das abgemahnte Verhalten nochmals zeigen.

Die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus, die vereinbarte Vertragstrafe sorgt recht zuverlässig für die Einhaltung der Vereinbarung. Ein Verfahren vor Gericht ist nicht erforderlich.

Freilich sollte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zur Abgabe einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung.

Wozu dient eine Schutzschrift?

Eine einstweilige Verfügung kann einen erheblichen Eingriff in die wirtschaftliche Substanz und Handlungsfreiheit eines Unternehmens bedeuten.

Die Schutzschrift dient vor allem dazu, einer einstweiligen Verfügung vorzubeugen. Diese wird der Abmahnende möglicherweise dann beantragen, wenn er von seinem geltend gemachten Recht überzeugt ist und der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert oder nicht wie gewünscht reagiert, z.B. wenn er nicht die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Sie gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis wenigstens vorläufig zu regeln.

Gerne wird vom Antragsteller der Erlaß einer Einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt, mit anderen Worten: Der mit einer Einstweiligen Verfügung Überzogene erfährt erst nach Zustellung der Verfügung davon. Dann ist es regelmäßig zu spät um schnell zu reagieren.

Hier bietet die Schutzschrift eine gute Möglichkeit, sich vorsorglich rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit der Schutzschrift ist der Abgemahnte in der Lage, seine Sicht der Dinge zu schildern, insbesondere seine Einwände gegen die Abmahnung vorzubringen und vorsorglich auch die Eilbedürftigkeit, welche Grundlage einer jeden Einstweiligen Verfügung ist, anzugreifen.

Die Schutzschrift wird mit genauer Angabe der mutmaßlichen Parteien bei den in Frage kommenden Gerichten eingereicht.

Als Zeitpunkt der Einreichung einer Schutzschrift ist stets spätestens der letzte Tag der gesetzten oder vereinbarten Reaktionsfrist zu empfehlen.

Die Schutzschrift ist gesetzlich nicht geregelt, aber im Wettbewerbsrecht allgemein üblich.

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