Agenturhaftung

Wer ist wie verantwortlich für den Werbeerfolg und wer haftet, wenn etwas nicht so läuft wie gedacht? Nachfolgender Artikel beleuchtet die Agenturhaftung unter zwei Aspekten: Die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme und die Verantwortlichkeit für den Erfolg der Werbemaßnahme. Aber zunächst das Grundlegende:

Anzuwendendes Recht, Auftragsart

Werbeagenturen werden weit überwiegend mit der Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen beauftragt: Konzeption und Ausarbeitung von Mailings, Firmenbroschüren, Anzeigengestaltung und Anzeigenschaltung, Markenentwicklung und dergleichen mehr.

Für die Durchführung solcher bestimmter Maßnahmen ist grundsätzlich Werkvertragsrecht anwendbar, §631 BGB. Der Schwerpunkt der Leistung einer klassischen Werbeagentur liegt dabei regelmäßig nicht auf der Herstellung der Sache (Flyer, Prospekte) an sich, sondern auf dem damit beabsichtigten Zweck.

Die Agentur schuldet einen bestimmten Erfolg, nämlich die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung des Werks. Was das im Einzelnen ist, bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien, welche durch den Auftrag definiert ist. Ist der Auftrag in dieser Hinsicht nicht klar gefaßt, muss auf die Gebrauchstauglichkeit des Werks für den vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch abgestellt werden. Von der Geltung des Werkvertragsrechts wird in der Folge ausgegangen.

Vertragspflichten der Agentur

Die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung umfaßt folgende Punkte:

Erfolg der Werbemaßnahme

Einen konkreten, das heißt, in Umsatzsteigerungen oder gestiegener Marktakzeptanz bezifferbaren Erfolg der Werbemaßnahme schuldet die Agentur jedoch nicht. Es genügt, wenn die Agentur eine grundsätzlich geeignete Werbemaßnahme durchführt. Der Auftraggeber trägt wegen der Vielzahl der Faktoren, welche den Erfolg einer Werbemaßnahme bestimmen könnten, das Erfolgsrisiko grundsätzlich selbst.

Freilich, hat sich die Agentur konkret zur Erreichung bestimmter Werbeziele verpflichtet, etwa zu einer Mindestresponsequote bei Mailings etwa, muss sie sich auch daran halten lassen.

Mangelnder Erfolg einer Werbemaßnahme berechtigt den Auftraggeber daher grundsätzlich nicht zu Kürzungen, das Ergebnis kann allerdings auf eine fehlerhafte Konzeption hindeuten. Eine fehlerhafte Konzeption wiederum stellt einen Mangel der Werkleistung dar.

Rechtsfolgen

Macht die Agentur alles richtig, bekommt sie ihr Geld - wenn der Vertrag stimmt.

Macht die Agentur Fehler, kann der Auftraggeber (der Besteller im Werkvertragsrecht) entweder Nacherfüllung verlangen, §635 BGB, nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist die Sache selbst in die Hand nehmen,, §637 BGB, vom Vertrag zurücktreten, §634 Nr.3 BGB, oder den Werklohn mindern,§638 BGB

Läßt sich die Agentur trotz erkannter Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme und erfolgter richtiger Belehrung des Kunden auf das Weiterführen des Auftrags ein, haftet sie unter Umständen für die dem Kunden daraus entstehende Schäden: Der Kunde verliert zwar seine Mängelansprüche bei vorbehaltloser Freigabe, nicht jedoch seine Schadensersatzansprüche. Zwar müsste sich der Kunde ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Agentur täte jedoch gut daran, diesen Punkt bei der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung zu berücksichtigen.

Störerhaftung der Agentur

Ein weiterer Punkt spricht gegen ein "Laissez – faire" der Agentur: Neben dem Werbetreibenden selbst kann die Agentur als "Störerin" des lauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Sie ist bei Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Handlung dem Abmahnenden dann regelmäßig zur Abgabe einer (teuren) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet.

Markenrecht

Nicht wenige Agenturen bieten gleichfalls die Entwicklung eines Logos an, welches für eine Marke oder die Firmenkennzeichnung des Auftraggebers Verwendung finden soll. Auch hier erbringt die Agentur ihre Leistung grundsätzlich erst dann fehlerfrei, wenn das Logo oder die Wortmarke frei von Rechten Dritter ist. Andererseits nimmt das Kammergericht Berlin hier an, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen kann: Wer als Auftraggeber nur sehr wenig zahlt und nicht gänzlich unerfahren ist, könne nicht erwarten, dass die Agentur auch noch eine Markenrecherche tätigt.

Freilich sollte man sich Agentur nicht auf diesen Richterspruch verlassen.Es ist auch hier besser, diesen Punkt im Vorfeld zu besprechen und vertraglich zu regeln.

Fazit

Agenturen sollten den Wünschen ihrer Kunden nach offensiver Werbung nicht ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit nachgeben. Ein genereller Haftungsauschluß in AGB's reicht nicht aus. Die Agentur wird im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme an den üblichen Maßstäben einer sorgfältigen Fachfirma gemessen. Sie ist hier grundsätzlich zur Beratung des Kunden verpflichtet. Der dadurch entstehende Aufwand sollte in einem Vertrag Berücksichtigung finden. Dies gilt um so mehr, als bei großen Projekten eine intensive Prüfung verlangt wird. Schließlich kann die Agentur auch selbst als Störerin in Anspruch genommen werden.

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