Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Die Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung ist die Zwillingsschwester der Abmahnung. Sie dient der wirksamen außergerichtlichen Streitbeilegung, siehe unsere Seite zur Abmahnung.

Die Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet man sich nämlich regelmäßig zu folgendem:

  1. Ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen;
  2. Eine Vertragsstrafe zu zahlen wenn man es doch macht;
  3. Meist auch noch, die Kosten der Abmahnung zu tragen.

Auch wenn der Vorwurf dem Grunde nach stimmen sollte: Das Verlangen des in seinem Recht Verletzten kann zu weit gefasst sein.

Beispiel: Die Firma Grünzeug aus einer Kleinstadt hat eine Anzeige verfasst:

Bei uns sind im Mai die Rosen röter und das Gemüse knackiger als sonstwo in der Stadt.

Die Firma Sonnenschein mahnt die Firma Grünzeug daraufhin ab, da Sonnenschein leicht nachweisbar die gleichen Rosen und das gleiche Gemüse vom gleichen Großhändler im Mai hat. Gleichzeitig verlangt Firma Sonnenschein die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung wie folgt:

Firma Grünzeug… verpflichtet sich zu unterlassen zu behaupten, dass man die besten Blumen und das frischeste Gemüse in der Stadt habe […] bei Zuwiderhandlung …. Vertragsstrafe von € 100.000,- verwirkt.

Was ist daran falsch?
Das Unterlassungsgebot ist zu weit gefasst. Es muss sich regelmäßig an der konkreten Verletzungsform ausrichten und die bezieht sich erst einmal nur auf die Farbe von Rosen und die Knackigkeit von Gemüse im Mai. Nur dort, wo man mit bestimmten Begriffen einen zwingend eindeutigen Sinngehalt verbinden könnte, wäre eine sinngemäße Interpretation und ein entsprechendes Unterlassungsgebot zulässig.

Außerdem ist die Vertragsstrafe viel zu hoch angesetzt: Bei Einzelhändlern in einer Kleinstadt ist der Betrag bei weitem überzogen. Je nach Schwere wären ein paar Hundert bis wenige Tausend Euro angemessen.

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Rechtsfolgen einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung

Der Schuldner der Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nun vertraglich an die Bestimmungen seiner Erklärung gebunden und zwar sehr lange. Man wird von einer Bindung von rund 30 Jahren ausgehen müssen.

Zeigt er das gleiche Verhalten noch einmal, verwirkt er die Vertragsstrafe. Was zum gleichen Verhalten gehört, kann zum Beispiel hier: Werbung trotz Verbot (2009) nachgelesen werden. Daher ist es wichtig, den Inhalt einer Unterlassungserklärung genau zu untersuchen.

Ändert sich nach einigen Jahren die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung, was gar nicht so selten ist, und wird das vormals rechtswidrige und deswegen abgemahnte Verhalten als nunmehr rechtmäßig eingestuft, hat das keinerlei Auswirkungen auf den Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten.

In diesem Fall kann und sollte derjenige, der die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, den Vertrag kündigen. Sonst wird, ganz ohne Not, die Vertragsstrafe fällig, wenn der Abgebende das nunmehr rechtmäßige Verhalten zeigt.

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Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

  1. Bewahren Sie Ruhe.
  2. Überprüfen Sie, ob die Vorwürfe sachlich stimmen
  3. Überprüfen Sie, ob die Vorwürfe rechtlich stimmen
  4. Überprüfen Sie, ob das Verlangen des Abmahners zum Vorwurf passt:
    Ist die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst?
    Ist die Vertragsstrafe angemessen?
  5. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie Rechtsrat ein
  6. Auch wenn Sie sicher sind: Lassen Sie sich rechtlich von jemandem beraten, der sich im Urheberrecht oder im Gewerblichen Rechtsschutz auskennt!
  7. Geben Sie erst dann die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab oder
  8. Geben Sie nur eine eingeschränkte Erklärung ab oder
  9. Wehren Sie sich, z.B. mit einer Feststellungsklage
  10. Überprüfen Sie alle paar Jahre, ob Sie die Vereinbarung nicht kündigen können.

 

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Keine Unterlassungserklärung abgeben?

Unter Umständen kann es empfehlenswert sein, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung trotz grundsätzlicher Richtigkeit des Anspruchs nicht abgegeben wird.

Grund: Wie weiter oben erwähnt, bindet eine Unterlassungserklärung den Abgebenden vertraglich an den Abmahner. Diese Bindung ist langfristig und dient im Wesentlichen dem Interesse des Abmahners, welcher ja die Vertragsstrafe für den Fall ihrer Verwirkung erhält.

Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht zwar das hohe Risiko, dass der Abmahner ein gerichtliches Verfahren anschließt, dessen Kosten in der Regel deutlich höher sind als eine außergerichtliche Regelung, aber gleichzeitig ist das Verfahren für den Abmahner nicht so attraktiv, da er selbst keine Vertragsstrafe erhält, sondern nur die Staatskasse das jeweils festgesetzte Ordnungsgeld gemäß §890 ZPO im Fall eines späteren einschlägigen Wettbewerbsverstoßes.

Ferner setzt das Festsetzen eines Ordnungsgelds Rechtswidrigkeit des Handelns voraus. Ist das Verhalten des Abgemahnten mittlerweile aber zulässig geworden, wird gegen ihn kein Ordnungsgeld festgesetzt werden können.

Vor- und Nachteile sind gründlich in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

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Unterlassungserklärungen der Musikindustrie

Seit Jahren starten die Rechteverwerter der Musikindustrie - aber auch solche aus der Filmwirtschaft, eine Kampagne gegen von ihnen sogenannte Raubkopierer. Tatsächlich ist es nicht erlaubt, fremde Werke so ohne weiteres zu kopieren oder Dritten zu geben. Mehr dazu unter dem Thema Privatkopie im Urheberrecht. Eine Reihe von Anwaltskanzleien mahnt im Auftrag der Rechteinhaber massenweise die Nutzer von Filesharingbörsen ab und verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese sind regelmäßig, insbesondere was die Kosten und die Vertragsstrafe angeht, zu weit gefasst. Die Abgabe einer ungeänderten Unterlassungserklärung empfiehlt sich hier in der Regel nicht.

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