Arbeitsvertrag

Grundsätzlich kann der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden. Wie im folgenden klar wird hat der Arbeitnehmer aber Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, jedenfalls, was die wesentlichen Punkte angeht. Viele übliche Leistungen liegen mittlerweile über dem Grundniveau der gesetzlichen Regelung, so dass sich für den Arbeitnehmer eine schriftliche Fixierung empfiehlt.

Form des Arbeitsvertrags

Seit Einführung des Nachweisgesetzes im Jahre 1995 besteht eine Pflicht des Arbeitgebers spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer die Niederschrift auszuhändigen.

Auch Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sind spätestens innerhalb eines Monats schriftlich zu fixieren.

Mindestanforderungen an den Inhalt

Die Mindestanforderungen für den Inhalt der Niederschrift sind klar in § 2 Nachweisgesetz geregelt.

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Sanktionen bei Nichtbeachtung

Das Nachweisgesetz selbst sieht keine Sanktion im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform vor. Die Rechtssprechung tendiert aber zunehmend dazu, dem Arbeitgeber die Beweislast für arbeitsvertragliche Bedingungen aufzuerlegen, wenn er es versäumt hat eine Niederschrift zu fertigen.

Ein mündlicher Arbeitsvertrag kann zudem keine wirksame Befristung enthalten, siehe unsere Seite zur Befristung des Arbeitsvertrags.

Überstunden

Nach einem Urteil des EUGH vom 08.02.01 muß auch die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt sein wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnen will.

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