Sonderkündigungsschutz
Arbeitnehmervertretungen
Der Arbeitgeber hat gem. §15 KSchG nicht die Möglichkeit, folgenden Personengruppen zu kündigen:
- Mitgliedern des Betriebsrats oder eines Personalrats
- Mitgliedern von Jugend- und Ausbildungsvertretungen
- Mitgliedern einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats (Seefahrt)
- Mitgliedern von Wahlvorständen
- Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an
Die Kündigungssperre bezieht sich nur auf ordentliche Kündigungen. Sie wirkt in der Regel noch sechs Monate bis ein Jahr nach Beendigung der oben genannten Ämter nach. Nur Wahlvorstände und Wahlbewerber sind lediglich bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt.
nach obenSchwangere und Mütter
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz ( Mu SchG) besteht ein Sonderkündigungsschutz für Schwangere und Mütter während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Dies gilt sowohl für Schwangere und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, als auch für Schwangere und Mütter, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Auch jene die Heimarbeit leisten, genießen besonderen Schutz, § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG.
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder ihm die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Bei einer Schwangeren oder Mutter ist jede Kündigung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für außerordentliche Kündigungen.
§ 9 Abs. 3 MuSchG sieht jedoch vor, dass in besonderen Fällen die Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständige obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmte Stelle ausnahmsweise als zulässig erklärt werden kann.
nach obenElternzeit
Elternzeitberechtigte dürfen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BeeGG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) - ab dem Datum des Verlangens nach Elternzeit-, beschränkt auf 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die während ihrer Berechtigung zur Elternzeit (weiter) in Teilzeit arbeiten, unabhängig davon, ob die Elternzeit tatsächlich verlangt wurde oder nicht, § 18 Abs. 2 BeeGG.
Zum Ende des Erziehungsurlaubs kann hingegen der Arbeitnehmer nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen, §19 BeeGG.
Ausnahmsweise kann für eine Kündigung vorher die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde eingeholt werden, § 18 BeeGG. Erteilt diese die Zustimmung, darf dem Erziehungsurlaubsberechtigten gekündigt werden.
Aber auch hier gilt: Eine unberechtigte Kündigung darf Mann oder Frau nicht einfach aussitzen, die Drei-Wochen-Frist nach Kündigungsschutzgesetz gilt auch hier!
nach obenWehrpflichtige und Zivildienstleistende
Nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) sind Arbeitnehmer von der Zustellung des Einberufungsbescheids an bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes, sowie während einer Wehrübung vor ordentlichen Kündigungen geschützt. - Entfällt demnächst, weil auch die Wehrpflicht abgeschafft wird.
Schwerbehinderte
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes, §85 SGB IX. Hiervon werden alle Arten von Kündigungen umfasst.
Der Status als Schwerbehinderter bzw. diesem Gleichgestellter muss bei Ausspruch der Kündigung bereits festgestellt sein oder mindestens drei Wochen vorher beantragt worden sein, vergleiche das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2007 zum Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist entbehrlich bei einvernehmlicher Aufhebung/Auflösung des Arbeitsvertrages, bei Beendigung des Arbeitsvertrages durch Zeitablauf und natürlich bei Eigenkündigung des Schwerbehinderten. Ferner bei bestimmten, in §90 SGB IX genannten Fällen, z.B. bei kurzzeitiger Beschäftigung unter 6 Monaten.
Weitere Personengruppen mit Kündigungsschutz
Datenschutzbeauftragte, §4f Abs.3 BDSG,
Immissionsschutzbeauftragte, §58 BImSchG,
Abfallbeauftragte, §55 KRW-AbfG (mit Verweis auf §58 BImSchG),
Personen, welche Angehörige pflegen, §5 PflegeZG.