Umlagen für Nebenkosten oder Betriebskosten sind Einnahmen

Bundesfinanzhof Pressemitteilung vom 09.03.2000, Urteil vom 14.12.99 Az: IX R 69/98

Viele Vermieter beklagten, daß die von ihnen erhobenen Umlagen für Betriebs- und Nebenkosten der Steuerpflicht - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung- unterliegen. Die in den Jahren 1996-98 gewährte Werbungskostenpauschale von 42 DM pro qm , § 9a S.1 Nr.2 EstG werde dadurch in ihrer positiven Wirkung gemindert oder ganz aufgefressen. Andererseits hätten die Vermieter, die aufgrund glücklicher Umstände mit ihren Mietern nur die Kaltmiete abrechnen müßten, weil Energieversorger etc. direkte Verträge mit den Mietern schließen würden, noch die ganze Werbungskostenpauschale steuermindernd zur Verfügung. Dies sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Der BFH stellte dazu fest, daß das EStG nicht voraussetze, dass dem Steuerpflichtigem der zugeflossene Vermögensvorteil auf Dauer (endgültig) verbliebe. Zwar können sich bei vergleichbaren wirtschaftlichen Sachverhalten unterschiedliche steuerliche Ergebnisse ergeben, doch unterliege die Regelung der Werbungskostenpauschale der freien Gestaltung des Gesetzgebers. Außerdem stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die tatsächlich entstandenen Werbungskosten geltend zu machen.

Der BFH stellte ausdrücklich fest, daß seine vertretene Ansicht auch für die Zukunft Auswirkungen haben solle.

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