Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft

Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses (mehr als 100 Mitarbeiter) in einem Unternehmen auf Dauer nicht mehr vor, endet das Amt des Wirtschaftsausschusses.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein dem Betriebsrat nachgeordnetes Gremium, welches aus Betriebsräten oder besonders befähigten Arbeitnehmern gebildet wird. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses geniessen keinen besonderen Kündigungsschutz etwa nach § 15 Kündigungsschutzgesetz wie zum Beispiel Mitglieder des Betriebsrats. Die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis z. B. in Form von erweiterten Kündigungsmöglichkeiten für den Unternehmer sind hier gering, weil Betriebsratsmitglieder nach § 13 BetrVG regelmäßig bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben, es sei denn, mehr als 50 Arbeitnehmer hätte das Unternehmen verlassen, bzw. mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer wäre weggefallen. Gleichwohl würdigt das Bundesarbeitsgericht die Interessenlage zwischen Arbeitnehmervertretung, Arbeitnehmerinformation und Unternehmensinteressen angemessen.

Der das Unternehmen durch den Bedarf an zusätzlicher Information und Organisation zusätzlich belastende Wirtschaftsausschuss ist nach gesetzgeberischer Würdigung erst ab einer bestimmten dauerhaften Größe des Unternehmens, welches an der Zahl seiner Mitarbeiter festgemacht wird, zu errichten, um eine vollständige und kompetente Information der Arbeitnehmervertretung zu gewährleisten. Schrumpft das Unternehmen, gestaltet sich die Rechts- und Wirtschaftslage übersichtlicher, so dass der Betriebsrat diese Aufgaben selbst wahrnehmen kann. Der ersatzlose Wegfall des Wirtschaftsausschusses ist daher gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/03 des BAG vom 07.04.04
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft

Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Wirtschaftsausschuss fortbesteht, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen später wegfallen. In § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist lediglich geregelt, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass das Amt des Wirtschaftsausschusses endet, wenn die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer absinkt. Der Wirtschaftsausschuss besteht in diesem Fall nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort.

Die Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Unternehmen früher mehr als 100 Arbeitnehmer. Im Mai 2002 wurde ein Wirtschaftsausschuss bestellt. Nach einem Personalabbau im Sommer 2002 arbeiten in dem Unternehmen dauerhaft nur noch 82 Arbeitnehmer. Seitdem informiert die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss nicht mehr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, weil sie meint, das Amt des Wirtschaftsausschusses habe wegen der Verringerung der Belegschaft geendet. Der Betriebsrat hat daraufhin beantragt, den Fortbestand des Wirtschaftsausschusses bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats festzustellen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der nicht nur vorübergehenden Verringerung der Belegschaft auf 82 Arbeitnehmer sind die Errichtungsvoraussetzungen für den Wirtschaftsausschuss in dem Unternehmen der Arbeitgeberin entfallen. Das hat die Beendigung der Amtszeit des Wirtschaftsausschusses zur Folge.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 -

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 1 BV 65/03 -

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