Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit

Es klingt nur auf den ersten Blick merkwürdig:
Eine Zeitungsausträgerin, die regelmäßig nicht mehr als wenige Stunden morgens Zeitungen austrägt, darf Sonntags nicht arbeiten, weil sie schon an den übrigen Wochentagen austrägt.

Dahinter steht allerdings die Erkenntnis, dass Arbeitnehmer Ruhetage brauchen.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung durch ihren Arbeitgeber. Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das BAG hat klar zu verstehen gegeben, dass es seine Entscheidung nicht davon abhängig macht, ob beide Parteien einvernehmlich die Sonntagsarbeit gewollt haben. Die befürchtete Ausbeutung des Arbeitnehmers, auch durch Selbstausbeutung ohne Ruhetage, widerspricht der gesetzgeberischen Wertung. Im Hinblick auf den generellen Schutz der Arbeitnehmerschaft ist dieses Urteil vertretbar.

Hier muss auch der einvernehmliche Wille beider Parteien zurückstehen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, denn nicht immer läßt sich zweifelsfrei feststellen, ob der Arbeitnehmer wirklich freiwillig arbeiten will oder nur seine wirtschaftliche Grundlage zu Lasten, z.B. seiner Gesundheit, verbessern will oder muß. Freilich trifft diese Regelung Selbständige nicht.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 11/05
Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Hiervon gelten nach § 10 Abs. 1 ArbZG verschiedene Ausnahmen, ua. für das Austragen von Presseerzeugnissen. Werden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb der nächsten zwei Wochen zu gewähren ist. Kann der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt, der vorgeschriebene Ersatzruhetag jedoch deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit eingestellt hat, in der Regel ein Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Beklagte als Arbeitgeberin die Klägerin zum Austragen von Sonntagszeitungen in den Morgenstunden eingestellt. Bei einem weiteren Arbeitgeber trug die Klägerin von Montag bis Samstag ebenfalls Zeitungen aus. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil sie den Ersatzruhetag nicht gewähren konnte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Da die Klägerin von Montag bis Samstag arbeitet, kann die Beklagte ihre gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages nicht erfüllen. Deshalb darf sie die Klägerin nicht beschäftigen. Dass die Arbeit von Montag bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten arbeitgeberübergreifend.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04 - Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 15. April 2004 - 5 Sa 667/03 -

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