Zur rechtserhaltenden Nutzung von Warenmarken

So selten ist der Fall nicht: Ein Unternehmen hat eine Marke angemeldet, nutzt diese aber nicht, bzw. in anderer als vorgesehener Weise.

Zum Hintergrund: Kennzeichen (Marken) können in über 40 verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen geschützt werden. Es gibt eine Fünf-Jahres-"Schonfrist" für die (Wieder-) Aufnahme der Benutzung der Marke nach Eintragung, § 49 MarkenG. Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung eines Kennzeichens für eine Waren- oder Dienstleistungklasse, z.B. Textilien, Tapeten, Erfrischungsgetränke (Waren) oder Büroarbeiten, Softwareerstellung (Dienstleistungen) nicht nur deklaratorische Wirkung hat.

Der Markenschutz gilt nicht allumfassend, sondern grundsätzlich nur für die angemeldeten Waren- oder Dienstleistungsgruppen, für die Schutz begehrt wird.

Damit der Schutz der Marke auf Dauer erhalten bleibt, muss diese rechtserhaltend genutzt werden. Sie muß also gemäß ihrer Bestimmung, die mit der Angabe der zu schützenden Waren- und Dienstleistungsgruppen erfolgte, genutzt werden.

Das hat der OTTO-Versand offnsichtlich versäumt. Die eingetragenen Warenmarken wurden nicht für die Kennzeichnung von Waren benutzt, sondern für die Dienstleistung des Unternehmens an sich. Das ist nach Auffassung des BGH -zurecht- nicht ausreichend.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 109/2005 vom 22.07.2005

Bundesgerichtshof bestätigt die Löschung von für ein Versand-handelsunternehmen eingetragenen Warenmarken

Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten auf eine Popularklage hin ein großes Versandhandelsunternehmen verurteilt, in die Löschung von für dieses eingetragenen Marken einzuwilligen.

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Markeninhaberin zurückgewiesen. Er hat dabei die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Versandhandelsunternehmen, das für eine Vielzahl von Waren eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken, die das Unternehmenskennzeichen - im Streitfall: "OTTO" - enthalten, lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringt, diese damit nicht in einer für den Erhalt der Marke maßgeblichen Weise benutzt.

Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche rechtserhaltende Benutzung setzt bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, daß der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt. Daran fehlte es im Streitfall, weil in den mit dem Zeichen "Otto" versehenen Katalogen eine Vielzahl von Waren - darunter auch solche bekannter Markenhersteller - angeboten wird.

Der Verkehr sieht in solchen Fällen in der Bezeichnung "OTTO" oder "OTTO-VERSAND" lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht dagegen auch eine Bezeichnung der jeweils vertriebenen Ware als "OTTO-Ware". Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht unterliegen sogenannte Handelsmarken, wenn sie als Marken für Waren und nicht als Dienstleistungsmarken eingetragen sind, keiner von den allgemeinen Grundsätzen zur rechtserhaltenden Benutzung einer Warenmarke abweichenden besonderen Beurteilung.

Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 293/02

LG Hamburg - 407 O 16/01 ./. OLG Hamburg - 5 U 152/01

Karlsruhe, den 22. Juli 2005

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