Kennzeichenrechte an Unternehmenskennzeichen und Domain-Namen

Zusammenfassung: Konkurrierende Unternehmenskennzeichen ( z.B. Firmennamen) können eigenständige Rechte an den gleichen Domainnamen begründen. In diesem Fall gilt für die Rechte an einem Domainnamen das Prioritätsprinzip. Wer erst zuwarte, bis das Recht an einem Unternehmenskennzeichen und damit das (konkurrierende) Recht an einem Domainnamen entstanden sei, müsse sich nun die schützenswerten Belange des anderen entgegenhalten lassen.

In einem vom 09.09.04 stammenden Urteil, welches erst am 23.02.2005 veröffentlicht wurde, hatte der BGH über einen Fall zu befinden, der einer weiteren Klärung der Rechtsverhältnisse an Domain-Namen dienlich sein wird.

Die Klägerin ist Trägerin eines Klinikums in Osnabrück, welches seit 1995 mit dem Kürzel MHO versehen ist und so auch in Telefonbüchern und auf Briefpapier verwendet wird und zumindest regionale Bekanntheit genießt. Markenschutz für diese Buchstabenfolge besteht nicht. Die Beklagte hat seit 1998 die Domain mho.de für sich registriert. Dies sei das Kürzel für "Medienhaus Osnabrück". Unter diesem Kürzel erbringt die Beklagte Datenbankdienstleistungen und andere Dienste.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der Domain "mho.de" sowie Freigabe der Domain. Sie behauptet, ihr stünden die älteren Rechte an der Bezeichnung "mho" zu, weshalb die Beklagte mit ihrem Domainnamen "mho.de" die Rechte der Klägerin an der Unternehmenskennzeichnung "mho" verletze.

Der BGH ist dem, im Gegensatz zu den Vorinstanzen, nicht gefolgt. Zwar räumt der erste Zivilsenat des BGH der Klägerin das Recht an einem erwobenen Unternehmenskennzeichen (mho) ein. Dies reiche aber nur so weit, wie der funktionale Schutz des Unternehmenskennzeichens reicht. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin und der Beklagten liegen aber so weit auseinander, dass mit einer Verwechslung der beiden Unternehmungen durch die Namensgleichheit nicht zu rechnen sei. Die Klägerin habe bisher auch nicht vorgetragen, dass "mho" eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung darstelle.

Die Beklagte habe möglicherweise selbst das Recht an "mho" als einer Unternehmenskennzeichnung erworben, da sie diesen Begriff seit längerem als geschäftliche Bezeichnung verwende.

Infolge dessen gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Auch das hinter den Schutz des Unternehmenskennzeichens nach §§ 5, 15 MarkenG zurücktretende Namensrecht nach § 12 BGB sei hier nicht verletzt. Da sich der Anwendungsbereich des Namensrechts hier mit dem Inhalt des Rechts am Unternehmenskennzeichen decke, sei nur im Ausnahmefall an einen Schutz über das Namensrecht zu denken, und zwar dann, wenn ein Dritter sich einen Domainnamen registrieren lasse, zu dem er überhaupt keinen Bezug habe.

Wenn jedoch, wie im Fall der Beklagten vorgetragen, die Domainregistrierung der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung "mho" voranging, so entspreche dies guten kaufmännischen Gepflogenheiten. Ist das Recht am Unternehmenskennzeichen der Beklagten erst einmal entstanden, sei es der Klägerin verwehrt, von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Domain zu verlangen. In diesem Fall hätte die Beklagte ein eigenes Recht an der Verwendung des Domainnamens erworben. Die Klägerin hätte dies sodann hinzunehmen.

Da die Vorinstanz aber - aus ihrer Sicht berechtigt - keine Feststellungen zum Vorliegen eines Rechts an der Unternehmenskennzeichnung "mho" bei der Beklagten getroffen habe, müsse dies zur Entscheidungsfindung nachgeholt werden, der Fall sei an das OLG zurückzuverweisen.

Quelle: Urteil des BGH zum GZ: I ZR 65/02 vom 09.09.2004, veröffentlicht am 23.02.05.

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