Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Probezeit

Wettbewerbsverbote dienen demjenigen, der sie stellt. Das Verbot soll den Arbeitgeber davor schützen, dass ein Arbeitnehmer mit frischen und wertvollen internem Wissen nach Beendigung des Arbeitsvertrags in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt oder einem neuen Arbeitgeber durch das Wissen Vorteile verschafft.

Allerdings ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ganz billig: Der Arbeitnehmer hat regelmäßig Anspruch auf eine Karenzentschädigung, da er in seinem Metier nicht, bzw. nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem ehemaligen Arbeitgeber arbeiten darf und so seine Verdienstmöglichkeiten geschmälert sind.

Das BAG hat nun entschieden, dass ein vereinbartes Wettbewerbsverbot auch dann gilt wenn noch während der Probezeit gekündigt wird. Es hätte. so das BAG, ausdrücklich vereinbart werden müssen, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Wirkung erst nach Ende der Probezeit entfalten sollte.

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Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 44/06 vom 28.06.06

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig.

In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren.

Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.

Auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der von ihr bezogenen vertragsmäßigen Leistungen geklagt hatte eine als Ergotherapeutin beschäftigte Angestellte. Diese hatte sich in dem von der beklagten Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Umkreis von 15 km von der Praxis der Beklagten bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Nach ca. drei Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Klägerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot.

Das Landesarbeitsgericht änderte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ab und gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Parteien hatten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart. Es galt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.

BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 8 Sa 986/04 -

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