Werbung einer Reparaturwerkstatt mit 150 Euro Barvergütung war unzulässig

Der ähnliche Fall, die gleiche Rechtsansicht: Auch das OLG Hamm behandelte den Fall der Werbung einer Reparaturwerkstatt mit einer Barvergütung ähnlich wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2006. Auf unsere dortige Stellungnahme zur Unzulässigkeit der Barvergütung sei hiermit verwiesen.

Natürlich dürfen Reparaturwerkstätten mit einer Barvergütung, welche letztlich eine Art Rabatt auf den Normalpreis darstellt, grundsätzlich werben. Allerdings nicht unterschiedslos: In der Regel sind immer Haftpflicht- oder Kaskoschäden zu reparieren, welche von einem Versicherer in der Folge ausgeglichen werden. Der Vorteil müsste an den Versicherer weitergegeben werden. Da es andererseits keinen Sinn ergibt, die breite Masse von den Segnungen eines Rabatts auszuschließen und damit die Werbewirksamkeit der Maßnahme gegen Null ginge, war das Problem geboren. Worauf man beim Werben grundsätzlich achten muss, können Sie übrigens auf unserer Seite zum Werberecht in Grundzügen nachlesen. Die Wettbewerbswidrigkeit der Maßnahme ergibt sich aus §3, 4 Nr. 11 UWG.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 23.10.2006:

Werbung einer Reparaturwerkstatt mit 150 Euro Barvergütung war unzulässig

In einem aktuellen Urteil vom 21.09.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass die von einer Autoreparaturwerkstatt geschaltete Werbeanzeige, in welcher dem Kunden bei einer Kaskoabwicklung einer Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro ein Betrag in Höhe von 150 Euro angeboten wurde, wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines Werkstattbetreibers aus Soest gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat in dem Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro eine Teilnahme an einem Betrug zu Lasten der eintrittsverpflichteten Versicherung durch ihren Kunden gesehen. Die Versicherung habe bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Im Regelfall sei dies der Reparaturaufwand in einer Werkstatt. Wenn dem Geschädigten aber vorab ein Betrag in Höhe von 150 Euro ausbezahlt werde, stelle sich für ihn der Reparaturaufwand als um diesen Betrag geringer dar.

Wenn der Versicherung der tatsächliche Reparaturaufwand mitgeteilt werde, ohne dass sie von der Barvergütung an den Kunden wisse, erliege sie dem Irrtum, dass der Kunde den vollen Betrag bezahlen müsse. Die Versicherung werde ihrer Regulierung somit einen überhöhten Preis zugrunde legen. Die beworbene Barvergütung ziele damit im Ergebnis auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.09.2006 - 4 U 86/06 -

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