Haftung des Forenbetreibers

Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 27. März 2007, Az: VI ZR 101/06, den Fall einer Beleidigung in einem Meinungsforum zu beurteilen. Obwohl der Forenbetreiber dem Beleidigten die zufällig bekannte Adresse des Beleidigers herausgab und den Beleidigten im weiteren auf den Rechtsweg verwies, wollte der beleidigte Forennutzer, dass der Forenbetreiber zusätzlich die beleidigenden Beiträge löschte. Der Forenbetreiber weigerte sich, doch der BGH gab dem Beleidigten recht.

Der BGH urteilte, dass dem Beleidigten neben der Beschreitung des Rechtswegs (Beleidigung ist strafbar und kann Schadensersatzansprüche auslösen) ebenso ein eigenständiger Anspruch auf Unterlassung der weiteren Zugänglichmachung des beleidigenden Posts zustünde. Zwar legt §10 TMG dem Betreiber eines Forums nicht ausdrücklich Prüfungspflichten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit solcher Beiträge auf, der BGH hat nun aber entschieden, dass solche Prüfungspflichten nach Kenntniserlangung eines evtl. rechtswidrigen Postings bestehen.

Das Urteil ist nachvollziehbar. Der effektive Schutz gegen eine Beleidigung gebietet, dass diese nicht dauerhaft zugänglich ist. Zwar kann der Beleidigte den Beleidiger auf Unterlassung und Änderung des Beitrags in Anspruch nehmen, doch das dauert unter Umständen Monate. Bis dahin ist die Beleidigung durch jeden einsehbar und kann ihre negative Wirkung entfalten.

Stimmen, die wieder einmal die Meinungs- und Pressefreiheit in Gefahr sehen, übersehen dabei, dass beleidigende oder ehrverletzende Inhalte niemals von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt wurden.

Quelle:. Pressemitteilung des BGH vom 39/2007 (nachfolgend wiedergegeben)

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren.

Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.

Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06

LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./.

OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05

Karlsruhe, den 27. März 2007

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