Kündigung eines Fernfahres wegen abgefahrener Reifen

Wieviel darf sich ein angestellter Fernfahrer erlauben bevor er gekündigt wird? Mit dieser Frage hatte sich das LAG Köln zu befassen. Teil der Arbeitsverpflichtung eines Arbeitnehmers ist es, seine Arbeitskraft zu erhalten sowie das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Fähigkeiten und seinen Willen zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht nachhaltig zu enttäuschen.

Was aber nun, wenn ein Fernfahrer über eine rote Ampel fährt, in einer Tempo 30 Zone doppelt so schnell fährt, mit falschen Papieren unterwegs ist - und jeweils von seinem Arbeitgeber dafür abgemahnt wird? Wenn dieser Fernfahrer daraufhin im gleichen Jahr mit extrem abgefahrenen Reifen, welche das Fahrzeug, einen Gefahrguttransporter, verkehrsunsicher machten, angehalten wird?

Da drängt sich doch der Gedanke auf, dass der Fernfahrer für seinen Job persönlich nicht geeignet ist. So hat es auch das Landesarbeitsgericht gesehen. Wer in so kurzer Zeit so viele Verstöße gegen wichtige Regeln seines Berufs verübt und trotz Abmahnung ( welche immer auch eine Kündigungsandrohung enthält) hartnäckig so weitermacht, bietet einen Kündigungsgrund, der in seiner Person liegt. Siehe auch unsere Seite zur Kündigungsgründen.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/06 des LAG Köln vom 29.11.2006

Kündigung wegen abgefahrener und verkehrsunsicherer Reifen

Verletzt ein Berufskraftfahrer seine Pflicht zur täglichen Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Reifen, so kann dies je nach den Umständen eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 04.09.2006 entschieden und die Kündigungsschutzklage eines Fernfahrers abgewiesen.

An dem von diesem gefahrenen Gefahrgut-LKW waren schwere Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen festgestellt worden, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machten. Bereits innerhalb des Jahres davor war der Fahrer über eine rote Ampel gefahren, war mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen und hatte in einer Tempo-30-Zone die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten, wofür ein vierwöchiges Fahrverbot verhängt worden war.

Der Arbeitgeber hatte auf diese Fälle bislang nur mit Abmahnungen reagiert. Als die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kündigte er. Das hielt das Landesarbeitsgericht auch angesichts der vierjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des 47jährigen Arbeitnehmers für gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.09.2006, Az. 14 Sa 635/06,

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