Helmpflicht für Rennradler

Im Sommer sind sie häufig anzutreffen: Hautenge Anzüge, schnittige Räder, eine verspiegelte Sonnenbrille und ein ordentliches Tempo. Die Rede ist von Rennradlern. Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Gruppe Fahrradhelme tragen muss, will sie nicht eventuell bestehende Schadensersatzansprüche verlieren.

Kommt es zu einem Unfall und ist das Fehlen eines Helms ursächlich für schwere Verletzungen, kann dem Radler ein Mitverschulden oder gar ein alleiniges Verschulden zugesprochen werden mit der Folge, dass der Unfallgegner keinen Schadensersatz zu leisten braucht.

Dabei sind nicht nur Rennradfahrer gemeint, sondern nach Auffassung des OLG alle "besonders gefährdeten" Radfahrergruppen. Welche das sind, führt das OLG leider nicht aus. Man darf nach unserer Auffassung annehmen, dass folgende weitere Gruppen davon betroffen sind:

  1. Radkuriere ( beruflich ständig auf öffentlichen Strassen und im dichten Verkehr unterwegs (Stadt, Großstadt))
  2. Teilnehmer an sportlichen oder Jux-Radwettbewerben mit einer Vielzahl von Radlern. (erhöhte Sturzgefahr)
  3. Kinder ( erhöhte Verletzungsgefahr, insbesondere erhöhte Gefahr schwerer Unfallfolgen)
  4. Mountainbiker, Crossbiker ( erhöhte Sturzgefahr durch Gelände und Wettbewerbsanreiz)
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2007

Rennradfahrer müssen einen Schutzhelm tragen

Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen. Anderenfalls, so hat nun der 1. Zivilsenat entschieden, trifft ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen kann. Der Senat hatte über die Schadensersatzklage eines 67 Jahre alten Hobbyradlers zu entscheiden, der im Sommer 2005 am Niederrhein mit seinem Rennrad zu Fall geraten war, als er sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Rechtskurve einem Traktor mit breitem Heuwender gegenüber sah.

Der Kläger, der zwar Rennkleidung, aber keinem Schutzhelm trug, hatte darauf eine Vollbremsung eingeleitet, die das Hinterrad wegrutschen ließ und ihn selbst zu Boden warf. Infolge des Sturzes hatte er schwere Kopfverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur erlitten.

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Bereits das Landgericht hatte seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht auf Sicht und damit viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren war. Der Senat bestätigte das Urteil, führte aber in den Entscheidungsgründen ergänzend aus, dass das Mitverschulden des Klägers auch darauf beruhe, dass er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe.

Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen einsetze, mangels entsprechender Übung nicht ohne weiteres abverlangen könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, sei die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Hier habe jeder die Obliegenheit, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen, die im Falle eines Sturzes oder der Kollision mit Kraftzeugen eintreten können, zu schützen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(1. Zivilsenat, Urteil vom 12.02.2007 - I-1 U 182/06)

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