Übliche Klausel zur Tierhaltung in der Mietwohnung für unwirksam erklärt

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 14. November 2007, Aktenzeichen: VIII ZR 340/06, eine übliche Klausel betreffend die Einschränkung der Tierhaltung in einer Mietwohnung für unwirksam erklärt. Die Klausel sei im Sinne des §307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligend für den Mieter. Ob sich der Mieter nun jedes Tier halten darf? Lesen Sie weiter.

So einfach hat es der BGH weder Mieter noch Vermieter gemacht. Nach §306 BGB richtet sich bei Unwirksamkeit einer Klausel der betroffene Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Die aber verpflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die jeweiligen berechtigten Interessen der Vertragsparteien.

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Liegen sachliche Gründe vor, die eine Haltung bestimmter Tierarten in einer bestimmten Konstellation für den Vermieter oder andere Beteiligte ( Hausbewohner, andere Mietparteien z.B.)unzumutbar macht, hat der Vermieter auch dann noch das Recht, seinem Mietern die Haltung bestimmter Tiere zu untersagen. Nachfolgend ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 14.11.07:
Zu den Gründen der Unwirksamkeit

nach oben :Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Weiter:

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Fazit: Alles bleibt offen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 171/07 vom 13.11.2007
(Link auf Server des Bundesgerichtshofs)

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