Urheberrecht und Plagiat

Das LG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 04.04.2007, AZ: 12 O 173/06, den Fall zu entscheiden, ob zwei Engelsskulpturen aus Bronze sich so ähnlich seien, dass von einem Plagiat auszugehen war. Von einem Plagiat spricht man, verkürzt gesagt, wenn jemand sich bei anderen Werken unrechtmäßig bedient und die wesentlichen ästhetischen oder sonstigen Aussagen vorangegangener Werke für sich verwendet. (Imitierung eines künstlerischen Mal- oder Schreibstils z.B.) Das Gericht erkannte zugunsten des Beklagten. Die Unterschiede seien größer als die Gemeinsamkeiten.

Dabei legte das Gericht in seiner Entscheidung zum Urheberrecht an Skulpturen zurecht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde. Weil dieser Fall im wesentlichen exemplarisch ist für die gerichtliche Feststellung, ob eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt oder nicht, sei kurz die Arbeitsweise des Gerichts geschildert, wie sie sich aus dem Urteil ergibt.

Zunächst stellte sich das Gericht die Frage, ob der Kläger überhaupt Inhaber der ausschließlichen Nutzungs-und Verwertungsrechte der ersten Engelsfigur und damit anspruchsberechtigt war. Nachdem diese Frage aber nicht entscheidungserheblich war, ließ das Gericht diese Frage offen.

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Weiter stellte das Gericht fest, dass der Bronzeengel des Klägers ein Werk im Sinne des Urheberrechts, § 2 I Nr.4 war. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die bisherige Formensprache im Bereich der Gestaltung von Engeln die konkrete Gestaltung nicht vorwegnahm. Wäre dies der Fall gewesen, wäre eine eigenständige künstlerische Schöpfung - und damit das Urheberrecht, zu verneinen gewesen.

Ferner ging das Gericht davon aus, dass die Engelskulptur kein Werk der angewandten Kunst sei. Dies ist wichtig für die Beurteilung der notwendigen Gestaltungshöhe, die das Werk erreichen muss um überhaupt Schutz des Urheberrechts zu genießen. Bei Werken der angewandten Kunst muss die Gestaltungsqualität nämlich ähnliche Werke deutlich überragen. Das Bundesverfassungsgericht, siehe z.B. AZ: 1 BvR 1571/02, Beschluss vom 26.01.2005, begründet dies anhand der Möglichkeit, für Werke der angewandten Kunst (Designleistungen, Gebrauchsgrafik) Designschutz (Geschmacksmusterschutz) in Anspruch nehmen zu können. Das Gericht stellte das Fehlen eines funktionellen Gebrauchszwecks fest. Damit waren die Anforderungen an die Schöpfungshöhe nicht so hoch wie bei Werken der angewandten Kunst. Die Ähnlichkeit zu bereits vorgefundenen Formen war somit unschädlich, eine eigenständige künstlerische Aussage ausreichend.

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Danach erarbeitete sich das Gericht die jeweilige ästhetische Aussage der Skulpturen des Klägers und des Beklagten und stellte neben einer Ähnlichkeit in grundsätzlichen, historisch bedingten Motiven, hier Flügel und Umhang, sowie Handhaltung, erhebliche Unterschiede fest. Während die Skulptur des Klägers Strenge und Reduktion als ästhetische Aussage vermittelte, war die Skulptur des Beklagten weicher, runder und insgesamt plastischer. Der künstlerische Gesamteindruck war daher sehr unterschiedlich.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH, wiedergegeben in GRUR 1994, 191, 193, lehnte das Gericht deshalb die Annahme eines Plagiats ab, weil die Unterschiede in den künstlerischen Ausagen der Skulpturen deutlich stärker zu Tage traten als die formalen Gemeinsamkeiten.

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