Werbung mit Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe

Man hat den Eindruck dass jede Woche irgendwo ein Teppichgeschäft schließt. Nie kommt man günstiger an die wertvolle weiche Ware ran, wird einem vermittelt. Die Klägerin beschwerte sich nun, dass zunächst weder Anfangs- und Endzeitpunkt des Ausverkaufs in der Werbung genannt wurden, später nur der Endzeitpunkt genannt sei und so der Verbraucher in die Irre geführt würde. Zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, AZ: 2 U 122/06 meinte.

Freilich sieht auch das Gericht, dass Werbung mit Ausverkaufspreisen ein besonderer Anreiz für Verbraucher darstellt. Der hier angesprochene § 4 Nr. 4 UWG bestimmt, dass:

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer...
4) bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

Daraus schloss die Klägerin, dass Anfangs- und Endzeitpunkt der Aktion angegeben werden müssen, weil:

nach oben Erforderlich sei eine kalendermäßige Bezeichnung, nicht ausreichend hingegen die bloße Angabe des Anlasses – Geschäftsaufgabe – der Veranstaltung. Denn der bloßen Angabe „Geschäftsaufgabe“ könne der Verbraucher nicht entnehmen, wann mit einer Schließung auch nur ungefähr zu rechnen sei. Es werde sogar der Eindruck erweckt, dass eine Schließung kurz bevorstehe, sodass der Verbraucher dazu verleitet werde, möglichst schnell das Ladengeschäft der Beklagten Ziff. 1 aufzusuchen.

Dieser Ansicht schloß sich das OLG Stuttgart nicht an. Es urteilte, dass ein Anfangszeitpunkt nicht angegeben werden müsse, wenn die beworbene Ware vor oder wenigstens mit der Werbung bereits wie angekündigt zur Verfügung stehe. §4 Nr.4 UWG verlange nicht die Angabe eines Anfangszeitpunktes, wenn der Verbraucher die Ware sofort wie beworben erwerben kann. Anders sei es, wenn die Werbung erst auf ein zukünftiges Ereignis abstellt. In diesem Fall müßte die Angabe eines Anfangszeitpunktes erfolgen.

Zur behaupteten Pflichtangabe eines Endzeitpunktes meinte das OLG:

nach oben Ein kalendermäßig bestimmter Endzeitpunkt der Verkaufsförderungsmaßnahme ist nur dann Bedingung für deren Inanspruchnahme, wenn der Unternehmer diese tatsächlich kalendermäßig befristet hat, also zum Zeitpunkt der Werbung bereits beabsichtigt, die beworbenen Vergünstigungen nur bis zu einem bestimmten Kalendertag anzubieten. Nur in diesem Fall besteht daher nach § 4 Nr. 4 UWG eine Pflicht, im Rahmen der Werbung den letzten Tag der Verkaufsförderungsmaßnahme durch Benennung des Kalendertages zu bezeichnen.

Beabsichtigt der Unternehmer hingegen, die Verkaufsförderungsmaßnahme bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (vollständige Räumung des Lagers, Änderung seiner Einkaufsbedingungen etc.) oder aber mit „offenem Ende“, also zunächst unbefristet, durchzuführen, so ist er nach § 4 Nr. 4 UWG nicht zur kalendermäßigen Bezeichnung eines Endzeitpunktes verpflichtet, da ein solcher nicht vorgesehen und daher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der angebotenen Vergünstigung ist.
nach oben

Die Klägerin konnte den Beweis für die bereits mit Erscheinen der Werbung bestehende Absicht, den Sonderverkauf zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, nicht erbringen, so dass die Klage letztlich erfolglos blieb.

Dieses Urteil ist mit weiteren interessanten Bemerkungen und Beurteilungen zu weiteren Klagepunkten unter https://www.justiz.baden-wuerttemberg.de abrufbar (Direktlink auf die Entscheidung) Das OLG Stuttgart hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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