Nutzung fremder Marken als Adword keine Markenverletzung

meint der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Pressemitteilung vom 05.03.2008. Es lohnt sich, die kurze Begründung des Urteils vom 26.02.2008, AZ: 6 W 17/08 zu studieren.

Die Nutzung eines fremden Kennzeichens, also einer Marke, kann in der geschäftlichen Kommunikation zu Problemen führen. Die von der Kommunikation angesprochenen Kreise könnten vermuten, dass der Fremdnutzer das gesuchte Markenprodukt führe, vertreibe oder gar herstelle, mit dem Hersteller oder Vertreiber des Markenprodukts wirtschaftlich verbunden sei oder sonst etwas mit Marke und Hersteller zu tun habe.

Die Marke soll aber gerade das so gekennzeichnete Produkt oder die Dienstleistung vor einer solchen Verwechslung schützen. Durchaus lebensnah führte der 6. Senat dazu aus:

Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und AdWord werde nach Auffassung des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht. Durch die Verwendung einer fremden Marke als AdWord werde das Kennzeichen nicht in seiner Hauptfunktion genutzt, die darin liege, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen. Die "Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier vielmehr nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers.

Die Situation ist vergleichbar mit dem Geschehen auf einem Großmarkt: Wenn ein Einzelhändler z.B. ausruft, er suche nach einer Steige Äpfeln der Marke "Apfelkiste" und es meldet sich ein schlauer Großhändler der die günstige Gelegenheit nutzt seine Äpfel der Marke "Fruchtkorb" anzupreisen, ist dem Suchenden klar, dass er bei diesem Händler zwar Äpfel, aber nicht die Äpfel der gesuchten Marke bekommt. Der Suchende wird die beiden Marken nicht verwechseln.

Soweit das OLG hier eine Markenverletzung ablehnt, lehnt es auch Ansprüche aus hier nachrangigen Rechtsvorschriften ab:

Diese Vorgehensweise stelle nach Auffassung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren Rufausbeutung oder Abfangens von Kunden dar.

Aus der Sicht des OLG Frankfurt ist das schlüssig: Die erkennbare Eigenwerbung lehnt sich gerade nicht an den Ruf einer fremden Marke an. Ein unlauteres Abfangen von Kunden ist ebenfalls nicht gegeben, da es sich um normales, erwünschtes Verhalten im Wettbewerb handelt. Merke: Das Wettbewerbsrecht schützt nicht vor Wettbewerb, sondern schützt den Wettbewerb. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn der Händler vorgegeben hätte, er führe Äpfel der gesuchten Marke um dann die Äpfel der anderen Marke zu verkaufen.

Die Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich.

Eine Markenverletzung oder Wettbewerbsverletzung verneinend:
OLG Dresden, AZ: 14 U 498/05, das OLG Hamburg, Az.: 3 U 180/04, OLG Köln, AZ: 6 U 48/0 und das OLG Düsseldorf, AZ I-20 U 79/06

Eine Markenverletzung oder Wettbewerbsverletzung bejahend:
OLG Stuttgart, Urteil vom 9. 8. 2007 - 2 U 23/07 - nicht rechtskräftig, in Revision vor dem BGH, OLG Braunschweig, AZ: 2 W 23/06.

Freilich kann sich aus den Umständen der Benutzung - etwa der Nutzung der fremden Marke im Text der Anzeige, eine Markenverletzung ergeben. So ist zunächst jeder Sachverhalt einzeln zu bewerten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 05.03.2008.

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