Beitritt eines zusätzlichen Mieters zu einem Mietvertrag

Das OLG Celle hat in einer Entscheidung von Ende November 2007 die Bedingungen für einen wirksamen Mietbeitritt eines zusätzlichen Mieters klar herausgearbeitet. Für die Beurteilung des Mietverhältnisses war unter anderem entscheidend, dass das formale Erfordernis der Schriftform für einen länger als ein Jahr dauernden Mietvertrag keine Schutzvorschrift für den Mieter ist, sondern künftige Erwerber eines Grundstücks über auf dem Grundstück liegende Pflichten und Rechte verläßlich informieren soll.

Der Leitsatz des Gerichts lautet dabei wie folgt:

Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2007, Aktenzeichen: 2 W 116/07:

[…]Allerdings ist im Streitfall die Schriftform dadurch gewahrt, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2 durch den Nachtrag vom 31. März 2006, der auf den Mietvertrag vom 9. März 2006 ausdrücklich Bezug nimmt, den Mietbeitritt schriftlich dokumentiert haben. Das ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 550 BGB. Die Regelung in § 550 BGB bezweckt in erster Linie den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers. Dieser soll in die Lage versetzt werden, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrages zu unterrichten. Diese Funktion wird durch den im Nachtrag schriftlich fixierten Mietbeitritt des Beklagten zu 2 gewährleistet. Soweit der Regelung des § 550 BGB daneben in geringem Maße eine Klarstellungs, Beweis und Warnfunktion zukommt, genügt auch insoweit der schriftliche Nachtrag. Dabei kann die Warnfunktion sich für den Streitfall nur auf den beitretenden Mieter beziehen.[…]

Den Beschlußgründen des OLG Celle ist nichts hinzuzufügen.Der Volltext der Entscheidung kann über die entsprechende Seite des Justizministeriums Niedersachsen abgerufen werden.

Neu geschrieben

Hauptnavigation