Austausch einer mangelhaften Sache - kein Wertersatz für Verkäufer

In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 Aktenzeichen: C-404/06, hatte die erste Kammer des Gerichtshofs über ein Ersuchen des Bundesgerichshofs zu entscheiden. Es ging um die Frage, ob dem Verkäufer, der eine mangelhafte Ware zurücknehmen muss, eine Art "Nutzungsentschädigung" für die Nutzung der Sache zusteht. Nach deutschem Recht, nämlich den § 439 Abs. 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB, steht dem Verkäufer ein solcher Wertersatz zu. Im Streitfall ging es um knapp 70 Euro, welche ein Versandhandelsunternehmen einer Kundin für die Zeitdauer einer Nutzung eines später mangelhaft gewordenen Herdes abzog.

Der Bundesgerichtshof hatte Zweifel daran, ob diese Regelung konform mit dem Gemeinschaftsrecht ist und legte dem Gerichtshof diese Frage vor. Wir haben über die Frage des Nutzungsentschädigung oder Wertersatz durch Gebrauch bereits berichtet.

Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:

Was zum anderen das Vorbringen der deutschen Regierung angeht, es stelle eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Verbraucher aufgrund des Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts über ein neues Verbrauchsgut verfüge, ohne dass er eine finanzielle Entschädigung hätte leisten müssen, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht.
Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.
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Damit ist klar, dass insbesondere die Regelung des §346 BGB anders auszulegen ist, als es die Bundesregierung im Gesetzentwurf vorgesehen hat. Der Verbraucher muss somit keinen Wertersatz für die mehr oder weniger lange Nutzung der Sache leisten, wenn diese mangelhaft war oder wurde.

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 in Sachen C - 404/06

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