Lucky Punch für Lucky Strike
Betroffen war eine Werbung mit einer deutlich eingedrückten Zigarettenverpackung mit den beigefügten Fragen: War es Ernst? Oder August?, welche Bezug auf seinerzeit bekannt gewordene Handgreiflichkeiten des Prinzen nahmen, sowie eine Werbung mit einem teilweise im Text geschwärzten Inhalt mit der satirisch-spöttischen Feststellung:
Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher
Die Kläger verlangten Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in Höhe der als marktüblich angenommenen Entgelte für derlei Werbung mit ihnen.
Die Berufungsinstanzen sprachen eine Entschädigung zu, der Bundesgerichtshof lehnte dies ab.
Hierbei stellte der BGH fest, dass auch im Rahmen der Werbung die Meinungsfreiheit für aktuelle Ereignisse mit gesellschaftlicher Relevanz gelten würde. Außerdem würde die Werbung nicht den Eindruck erwecken, dass die erkennbar aufs Korn genommenen Personen für die Zigarettenmarke werben wollten. Die Werbung sei auch nicht beleidigend oder herabsetzend, so dass das Persönlichkeitsrecht der Kläger gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Werbenden zurücktreten müsse.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 108/2008 vom 05.06.2008