Gib mal Zeitung! TAZ contra BILD
Denn in dem Film wurde durch die Kulisse einer Trinkhalle, eines Unterhemden und Jogginghose tragenden Protagonisten und eines Kioskbesitzers eine bestimmte Anmutung erzielt. Der Axel-Springer-Verlag sah dadurch sein bekanntestes Produkt und deren Leserschaft verunglimpft und klagte auf Unterlassung dieser Werbung aufgrund von §6 Abs.2 Nr.5 UWG
Der durchschnittliche Betrachter nimmt die humorvolle Überspitzung wahr und keine Verunglimpfung.
BGH, Urteil vom 1.10.2009, AZ: I ZR 134/07
Die Vorinstanz gab den Klägern noch recht: Die gezeigte trostlose Sozialstruktur werte die Leserschaft der "Bild"-Zeitung und die Zeitung selbst ohne sachlichen Grund ab.
Dem folgte der BGH nicht: Ausgehend vom Bild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Bürgers stehe die erkenntlich humorvolle Überspitzung der Werbeaussage im Vordergrund und nicht die mögliche Interpretation als ernsthaft aufzufassende und abwertende vergleichende Werbung.
Quelle: Pressemitteilung des BGH, Urteil vom 1.10.2009, AZ: I ZR 134/07 "Gib mal Zeitung"