Stellenausschreibung: "Jung" geht schon mal nicht.

Ausgerechnet in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlichte ein Arbeitgeber eine Anzeige für seine Rechtsabteilung und beging dabei einen typischen Anfängerfehler.

Früher übliche Gemeinplätze wie geschlechtsbezogene Stellenausschreibungen ("Verkäuferin gesucht") oder altersbezogene Stellenausschreibungen können erhebliche Schadenersatzansprüche abgelehnter Bewerber nach sich ziehen und sind spätestens mit Inkraftreten des AGG äusserst gefährlich geworden.

Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist.

19. August 2010 - 8 AZR 530/09

Im konkreten Fall hatte die Anzeigenkundin für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ gesucht. Geschlechtsneutral war die Ausschreibung schon, aber die Ausschreibung richtete sich an "junge" Bewerber. Damit kam nach Ansicht des Klägers zum Ausdruck, dass seine Bewerbung - er war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung 58 Jahre alt - trotz vorhandener Qualifikation keine Chance auf Erfolg haben konnte, weil er bereits aufgrund seines Alters disqualifiziert gewesen sei.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Unter Verweis auf §11 AGG sowie §§7 und 1 AGG teilte das Gericht mit, dass ein klarer Verstoß gegen das AGG vorgelegen hätte. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von §10 AGG habe nicht vorgelegen.

Da die Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu.

Andererseits wurden die exoorbitanten Entschädigungsansprüche des Klägers, nämlich auf Schadenersatz in Höhe von € 25.000,- also eines Jahresgehalts, deutlich reduziert: Der Kläger bekam gerade einmal ein Monatsgehalt zugesprochen weil er nicht nachweisen konnte, dass er ansonsten die Stelle erhalten hätte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 64/10 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.2010.

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