Kündigungsfristen des §622 BGB sind unzulässig wenn...

Arbeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mit berücksichtigt werden. So entschied heute der Europäische Gerichtshof in einem lange erwarteten Urteil.

In seinem Urteil vom 19.01.2010 in der Rechtssache C-555/07 entschied das Gericht, dass es eine unzulässige Altersdiskriminierung sei, wenn für die Berechnung der Kündigungsfrist das Alter des Erwerbstätigen mit herangezogen werde.

Altersdiskriminierung ist nicht gerechtfertigt.

Geklagt hatte 28 Jahre alte eine Arbeiterin, die seit 10 Jahren im gleichen Betrieb beschäftigt war und der gekündigt wurde. Weil Arbeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr nach §622 Abs. 2 BGB nicht zur Berechnung der Kündigungsfrist gezählt werden, hatte die Arbeiterin nur eine einmonatige statt der sonst möglichen viermonatigen Kündigungsfrist. Vor dem EUGH bekam die Klägerin letztlich recht

Die Richter des EUGH wiesen darauf hin, dass es die Bundesrepublik Deutschland versäumt habe, die Richtlinie 2000/78 in nationales Recht umzusetzen. §622 BGB stehe der Richtlinie entgegen, da seine Regelung nicht angemessen und erforderlich genug sei um einen Ausnahmetatbestand des Art. 6 der Richtlinie zu begründen.

Im Übrigen gab die Große Kammer des Gerichtshofs noch folgenden deutlichen Hinweis:

Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.

(Hervorhebung durch uns) Es ist also damit zu rechnen, dass die Arbeitsgerichte in Kürze die Arbeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei Berechnung der Kündigungsfrist mitberücksichtigen werden.

Mehr zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht erfahren Sie auf unserer Seite Kündigungsfristen.

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