Grenzen des Persönlichkeitsrechts: Kunstfreiheit

Persönlichkeitsrechte haben zu Recht eine starke Lobby: Aber auch sie haben ihre Grenzen, wie das OLG Hamm aufzeigte. Es ging um die künstlerische Verarbeitung des Todes eines 14-jährigen Mädchens, welches im Stück auch negativ dargestellt wird.

Das im Jahr 2004 von zwei Tätern ermordete Mädchen war Anlaß für den Dramtatiker Lutz Hübner ein Stück mit dem Titel "Ehrensache" zu schreiben. Die Mutter des Mädchens erwirkte im Jahr 2006 ein Aufführungsverbot des Stückes in Hagen. In Essen jedoch dürfte das Stück trotz rechtlicher Mittel der Mutter aufgeführt werden.

Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein.

BVerfG - 1 BvR 1783/05 -

In seiner "Esra"- Entscheidung vom 13.06.2007 hatte das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Kunstfreiheit präzisiert. Insbesondere betonte es, dass es dem Künstler frei stehe, auch reale Vorbilder zum Anlaß einer künstlerischen Verdichtung zu nehmen. Dieses Urteil nahm das OLG Hamm zum Anlaß, das bisher geltende Aufführungsverbot des Stückes "Ehrensache" in Hagen faktisch aufzuheben. Insbesondere betonte es:

Danach wird auch hier die Fiktionalität des Bühnenstücks vermutet und genießt die Kunstfreiheit Vorrang.

Sofern also nicht eindeutige Umstände auf eine reale Person hindeuten und deren Persönlichkeitsrecht durch die Darstellung verletzt würde, ist der Künstler berechtigt, die Einflüsse seiner Umwelt zu verarbeiten.

Unangesprochen in der Pressemitteilung des OLG Hamm bleibt die Frage, ob bereits der Zeitablauf eine wesentliche Rolle gespielt haben mag: Die Sache war sechs Jahre her und die allermeisten Personen dürften mit dem Stück keine Anknüpfung an eine reale Person mehr verbunden haben. Ebenso darf auch die räumliche Komponente hier nicht vernachlässigt werden: Was seinerzeit in Hagen verboten und in Essen erlaubt war, zeigt, dass auch die Erkennbarkeit einer realen Person im rezipierenden Umfeld wichtig sein kann.

Letztlich bleibt aber vor allem zu beachten was das Bundesverfassungsgericht formulierte: Im Zweifel für den Künstler, es sei denn, es liegen eindeutige Anzeichen vor.

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